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{'item': 'Ro 2015/10/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlRo 2015/10/0012 RechtssatzDie Berechnung der Höhe der - für ein Ausbildungsjahr gebührenden - Studienbeihilfe erfolgt gemäß § 30 Abs. 2 StudFG 1992 so, dass von der jährlich möglichen Höchststudienbeihilfe ua die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Z. 3) und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (Z. 4) abgezogen wird. Die Erläuterungen zur Stammfassung (RV 473 BlgNR

  1. GP, 35) halten dazu fest, dass unter dem "Jahresbetrag" der Familienbeihilfe jener Betrag zu verstehen ist, "der zeitgleich mit der beantragten Studienbeihilfe ab dem jeweiligen Semester ausbezahlt wird bzw. würde, beginnend ab dem ersten Monat der Zuerkennung der Studienbeihilfe". Gemäß § 30 Abs. 5 StudFG 1992 ist der sich aus dieser Berechnung ergebende Jahresbetrag durch 12 zu teilen. Die - vorläufige - Berechnung hat für das gesamte Studienjahr zu erfolgen. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag ist gleichmäßig auf die 12 Monate dieses Studienjahres aufzuteilen, womit auch das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr in 12 gleichen Monatsbeträgen zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass die gemäß § 31 Abs. 4 StudFG 1992 im Nachhinein durchzuführende "abschließende Berechnung" auf Grund des - in allen üblichen Nachweisen aufscheinenden - Einkommens in den einzelnen Kalenderjahren zu erfolgen hat, kann an diesem eindeutigen Ergebnis nichts ändern. Ebensowenig steht diesem Auslegungsergebnis der Umstand entgegen, dass die Erreichung der Altersgrenze von 24 Jahren für den Bezug der Familienbeihilfe mit dem Monat des Eintritts dieses von vornherein unzweifelhaft feststehenden und von Amts wegen zu beachtenden Ereignisses berücksichtigt wurde. Studienbeihilfe erfolgt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, StudFG 1992 so, dass von der jährlich möglichen Höchststudienbeihilfe ua die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Ziffer 3,) und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe (Ziffer 4,) abgezogen wird. Die Erläuterungen zur Stammfassung Regierungsvorlage 473 BlgNR
  2. GP, 35) halten dazu fest, dass unter dem "Jahresbetrag" der Familienbeihilfe jener Betrag zu verstehen ist, "der zeitgleich mit der beantragten Studienbeihilfe ab dem jeweiligen Semester ausbezahlt wird bzw. würde, beginnend ab dem ersten Monat der Zuerkennung der Studienbeihilfe". Gemäß Paragraph 30, Absatz 5, StudFG 1992 ist der sich aus dieser Berechnung ergebende Jahresbetrag durch 12 zu teilen. Die - vorläufige - Berechnung hat für das gesamte Studienjahr zu erfolgen. Der sich daraus ergebende Jahresbetrag ist gleichmäßig auf die 12 Monate dieses Studienjahres aufzuteilen, womit auch das Eigeneinkommen des Studierenden im gesamten Studienjahr in 12 gleichen Monatsbeträgen zu berücksichtigen ist. Der Umstand, dass die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG 1992 im Nachhinein durchzuführende "abschließende Berechnung" auf Grund des - in allen üblichen Nachweisen aufscheinenden - Einkommens in den einzelnen Kalenderjahren zu erfolgen hat, kann an diesem eindeutigen Ergebnis nichts ändern. Ebensowenig steht diesem Auslegungsergebnis der Umstand entgegen, dass die Erreichung der Altersgrenze von 24 Jahren für den Bezug der Familienbeihilfe mit dem Monat des Eintritts dieses von vornherein unzweifelhaft feststehenden und von Amts wegen zu beachtenden Ereignisses berücksichtigt wurde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/10/0048 E
  3. Dezember 2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.