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{'item': 'Ra 2015/10/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlRa 2015/10/0022 RechtssatzEs kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. Urteil EuGH
  2. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Der Mindestsicherungswerber befindet sich auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er ist daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seiner Mutter abhängig, die für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgt. Es bestehen keine Hinweise, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, das nach Art. 7 Abs. 1 lit. d iVm Art 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht für einen über 21-jährigen Verwandten in absteigender Linie begründet, dann nicht vorliegen kann, wenn die für das Aufenthaltsrecht des Unionbürgers und seiner Familienangehörigen erforderlichen Existenzmittel in einem Fall des Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie durch eine Mindestsicherungsleistung substituiert werden. Angesichts der sich aus der Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass der Angehörigeneigenschaft des Mindestsicherungswerbers gemäß Art. 2 Z. 2 lit. c der Unionsbürgerrichtlinie der Umstand nicht entgegensteht, dass die finanziellen Mittel zur Unterhaltssicherung des Mindestsicherungswerbers aus einer Mindestsicherungsleistung stammen. Die Mindestsicherung ersetzt die Eigenmittel der Mutter des Mindestsicherungswerbers für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer Angehörigen.Es kommt für die Angehörigeneigenschaft nach Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche Urteil EuGH
  4. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12). Der Mindestsicherungswerber befindet sich auf Grund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage, die ihn außer Stande setzt, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Er ist daher im Sinn der dargestellten Judikatur des EuGH von seiner Mutter abhängig, die für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhaltsbedarf sorgt. Es bestehen keine Hinweise, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, das nach Artikel 7, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht für einen über 21-jährigen Verwandten in absteigender Linie begründet, dann nicht vorliegen kann, wenn die für das Aufenthaltsrecht des Unionbürgers und seiner Familienangehörigen erforderlichen Existenzmittel in einem Fall des Artikel 7, Absatz 3, der genannten Richtlinie durch eine Mindestsicherungsleistung substituiert werden. Angesichts der sich aus der Judikatur des EuGH ergebenden Verpflichtung zu einer weiten Auslegung der Bestimmungen der Unionsbürgerrichtlinie, die die Freizügigkeit sicherstellen, ist es daher nicht zweifelhaft, dass der Angehörigeneigenschaft des Mindestsicherungswerbers gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürgerrichtlinie der Umstand nicht entgegensteht, dass die finanziellen Mittel zur Unterhaltssicherung des Mindestsicherungswerbers aus einer Mindestsicherungsleistung stammen. Die Mindestsicherung ersetzt die Eigenmittel der Mutter des Mindestsicherungswerbers für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt ihrer Angehörigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.