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{'item': 'Ro 2015/10/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2017 GeschäftszahlRo 2015/10/0022 RechtssatzDer Gesetzgeber hat mit der Novelle LGBl. Nr. 17/2013 die Verpflichtung zum Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen in § 17 Abs. 2 Z. 2 Slbg. BehindertenG 1981 einem eigenen Tatbestand unterstellt. Er hat damit einerseits diese Geldleistungen aus dem in Z. 1 verwendeten Einkommensbegriff herausgelöst und gesondert geregelt und andererseits die Höhe des aus pflegebezogenen Geldleistungen (soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren) zu leistenden Kostenbeitrages ausdrücklich einer Festlegung durch Verordnung der Landesregierung vorbehalten. Der Gesetzgeber hat zudem in § 23 Abs. 7 zweiter Satz legcit den Verordnungsgeber ermächtigt, die Erlassung einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Slbg. BehindertenG 1981 rückwirkend auf den

  1. März 2013 vorzunehmen (vgl. Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 17/2013 (RV 170 Blg. Salzburger Landtag
  2. GP, S. 2 f)). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung allerdings keinen Gebrauch gemacht und die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung nach deren § 3 mit
  3. Dezember 2013 in Kraft gesetzt. Damit mangelt es für den Zeitraum vom
  4. März 2013 bis
  5. November 2013 aber an einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich einer Festlegung durch Verordnung der Landesregierung vorbehaltenen - Rechtsgrundlage für die Festlegung der Höhe des Kostenbeitrages, sodass sich die Auferlegung insoweit als inhaltlich rechtswidrig darstellt (vgl. E
  6. Dezember 1975, 742/74 = VwSlg. 8944 A/1974; E
  7. Mai 1996, 96/05/0109).Der Gesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2013, die Verpflichtung zum Kostenbeitrag aus dem Bezug von pflegebezogenen Geldleistungen in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg. BehindertenG 1981 einem eigenen Tatbestand unterstellt. Er hat damit einerseits diese Geldleistungen aus dem in Ziffer eins, verwendeten Einkommensbegriff herausgelöst und gesondert geregelt und andererseits die Höhe des aus pflegebezogenen Geldleistungen (soweit diese nicht gesetzlich auf den Träger der Behindertenhilfe übergehen oder als Taschengeld gebühren) zu leistenden Kostenbeitrages ausdrücklich einer Festlegung durch Verordnung der Landesregierung vorbehalten. Der Gesetzgeber hat zudem in Paragraph 23, Absatz 7, zweiter Satz legcit den Verordnungsgeber ermächtigt, die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg. BehindertenG 1981 rückwirkend auf den
  8. März 2013 vorzunehmen vergleiche Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2013, Regierungsvorlage 170 Blg. Salzburger Landtag
  9. GP, S. 2 f)). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung allerdings keinen Gebrauch gemacht und die Eingliederungshilfe-Kostenbeitragsverordnung nach deren Paragraph 3, mit
  10. Dezember 2013 in Kraft gesetzt. Damit mangelt es für den Zeitraum vom
  11. März 2013 bis
  12. November 2013 aber an einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich einer Festlegung durch Verordnung der Landesregierung vorbehaltenen - Rechtsgrundlage für die Festlegung der Höhe des Kostenbeitrages, sodass sich die Auferlegung insoweit als inhaltlich rechtswidrig darstellt vergleiche E
  13. Dezember 1975, 742/74 = VwSlg. 8944 A/1974; E
  14. Mai 1996, 96/05/0109).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.