RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2017 GeschäftszahlRo 2015/10/0046 RechtssatzNach der Begriffsbestimmung des § 3 Z. 1 Slbg MSG 2010 werden als Alleinstehende, denen nach § 10 Abs. 1 Z. 1 Slbg MSG 2010 der volle Mindeststandard zusteht, jene Personen bestimmt, deren Haushalt "keine anderen Personen angehören". Dies trifft für in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährten von vornherein nicht zu. Jene Auslegung, es sei für die volljährige Person der Lebensgemeinschaft der Mindeststandard nach § 10 Abs. 1 Z. 1 Slbg MSG 2010 anzuwenden, weil diese Person "mit keiner anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt" lebe, steht mit der Begriffsbestimmung des § 3 Z. 1 Slbg MSG 2010 nicht im Einklang. Der Umstand, dass in Ansehung der minderjährigen in Lebensgemeinschaft mit einem Volljährigen lebenden Person im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe - dem Wortlaut nach - sowohl der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 2 Slbg MSG 2010 als auch jener nach § 10 Abs. 1 Z. 3 legcit erfüllt erscheint, steht dem nicht entgegen, weil § 10 Abs. 1 Z. 2 Slbg MSG 2010 zufolge des diesfalls zusätzlichen Tatbestandsmerkmales "in Lebensgemeinschaft lebende Person" als die speziellere Norm anzusehen ist, die die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 Slbg MSG 2010 ausschließt. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien (RV 687 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Salzburger Landtages, 14 GP. S. 47f). bestätigt, die bei "zwei Personen in einer Partnerschaft" generell von einem Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf 150 % des Ausgangswertes ausgehen.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, Slbg MSG 2010 werden als Alleinstehende, denen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg MSG 2010 der volle Mindeststandard zusteht, jene Personen bestimmt, deren Haushalt "keine anderen Personen angehören". Dies trifft für in Haushaltsgemeinschaft lebende Lebensgefährten von vornherein nicht zu. Jene Auslegung, es sei für die volljährige Person der Lebensgemeinschaft der Mindeststandard nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Slbg MSG 2010 anzuwenden, weil diese Person "mit keiner anderen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt" lebe, steht mit der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, Slbg MSG 2010 nicht im Einklang. Der Umstand, dass in Ansehung der minderjährigen in Lebensgemeinschaft mit einem Volljährigen lebenden Person im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Familienbeihilfe - dem Wortlaut nach - sowohl der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg MSG 2010 als auch jener nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, legcit erfüllt erscheint, steht dem nicht entgegen, weil Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg MSG 2010 zufolge des diesfalls zusätzlichen Tatbestandsmerkmales "in Lebensgemeinschaft lebende Person" als die speziellere Norm anzusehen ist, die die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Slbg MSG 2010 ausschließt. Dieses Ergebnis wird auch durch die Materialien Regierungsvorlage 687 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Salzburger Landtages, 14 Gesetzgebungsperiode S. 47f). bestätigt, die bei "zwei Personen in einer Partnerschaft" generell von einem Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf 150 % des Ausgangswertes ausgehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2015100046.J04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.