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{'item': 'Ra 2015/10/0050'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlRa 2015/10/0050 RechtssatzGemäß § 19a Abs. 13 zweiter Satz GEG idF des (am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen) Gesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Zu den "anhängigen Rechtsmittelverfahren" im Sinne dieser Bestimmung zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien (RV 2357 BlgNR,
  3. GP) auch Berichtigungsanträge gegen Zahlungsaufträge. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden (vgl. E
  4. Dezember 2010, 2010/06/0173; E
  5. Juli 2014, 2013/01/0129; ergangen zu § 7 Abs 1 GEG aF). Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob nach der durch BGBl. I Nr. 190 geänderten Fassung des § 7 GEG "im Verfahren nach dem GEG Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Schaffung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten sind", wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil nunmehr die - mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführte - Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH ist daher auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich. Angesichts der eindeutigen Rechtslage werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. B
  6. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).Gemäß Paragraph 19 a, Absatz 13, zweiter Satz GEG in der Fassung des (am
  7. Jänner 2014 in Kraft getretenen) Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, auf das Bundesverwaltungsgericht über. Zu den "anhängigen Rechtsmittelverfahren" im Sinne dieser Bestimmung zählen ausweislich der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2357 BlgNR,
  9. Gesetzgebungsperiode auch Berichtigungsanträge gegen Zahlungsaufträge. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde nicht mehr überprüft werden vergleiche E
  10. Dezember 2010, 2010/06/0173; E
  11. Juli 2014, 2013/01/0129; ergangen zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG aF). Soweit die Revision in den Zulässigkeitsgründen geltend macht, dass Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob nach der durch BGBl. römisch eins Nr. 190 geänderten Fassung des Paragraph 7, GEG "im Verfahren nach dem GEG Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Schaffung der gerichtlichen Entscheidung eingetreten sind", wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil nunmehr die - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführte - Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ausdrücklich bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH ist daher auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich. Angesichts der eindeutigen Rechtslage werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche B
  12. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.