RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlRo 2015/10/0051 RechtssatzDem Standpunkt, dass das Slbg MSG 2010 (in seinem § 4) - im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 Z. 1 Slbg SHG 1975 - eine mindestsicherungsrechtliche Gleichstellung von Fremden mit Inländern auf Grund von Staatsverträgen nicht vorsehe und sich somit ein Anspruch auf Mindestsicherung für in Österreich aufhältige deutsche Staatsangehörige nach dem gegenständlichen Abkommen nicht ableiten lasse, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde (vgl. den AB 1154 BlgNR
- GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich bei diesem Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Slbg MSG 2010 bedarf es nicht.Dem Standpunkt, dass das Slbg MSG 2010 (in seinem Paragraph 4,) - im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, Slbg SHG 1975 - eine mindestsicherungsrechtliche Gleichstellung von Fremden mit Inländern auf Grund von Staatsverträgen nicht vorsehe und sich somit ein Anspruch auf Mindestsicherung für in Österreich aufhältige deutsche Staatsangehörige nach dem gegenständlichen Abkommen nicht ableiten lasse, ist entgegen zu halten, dass es sich beim Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts handelt, der seinerzeit vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sog. Erfüllungsvorbehalt genehmigt wurde vergleiche den Ausschussbericht 1154 BlgNR
- GP, wonach "die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG zur Erfüllung dieses Vertrages für entbehrlich gehalten" wurde). Dies bedeutet, dass es sich bei diesem Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte - hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden - darstellt. Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Artikel 2, des Abkommens; einer diesbezüglichen besonderen Normierung im Slbg MSG 2010 bedarf es nicht. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2016/10/0015 E
- Februar 2017 Ro 2016/10/0030 E
- März 2017 Ro 2016/10/0046 E
- März 2017 Ro 2017/10/0014 E
- April 2017 Ro 2016/10/0020 E
- März 2017 Ro 2016/10/0036 E
- März 2017 Ro 2016/10/0019 E
- März 2017 Ro 2016/10/0028 E
- März 2017