RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0005 RechtssatzBei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. § 27 Abs. 1 VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (Hinweis E vom
- Mai 1988, 88/08/0075) bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. z.B. das zum Preisauszeichnungsgesetz ergangene E vom
- Dezember 1998, 98/17/0052, mwN.). Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens (Hinweis E vom
- November 1984, 81/11/0077), genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (Hinweis E vom
- April 1990, 88/08/0143). Es kommt daher in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes) (Hinweis E vom
- März 1987, 87/08/0031). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Übertretungen nach dem AZG im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG nichts (Hinweis E vom
- Jänner 1988, 87/08/0027, mwN.).Bei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. Paragraph 27, Absatz eins, VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde (Hinweis E vom
- Mai 1988, 88/08/0075) bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen vergleiche z.B. das zum Preisauszeichnungsgesetz ergangene E vom
- Dezember 1998, 98/17/0052, mwN.). Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens (Hinweis E vom
- November 1984, 81/11/0077), genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (Hinweis E vom
- April 1990, 88/08/0143). Es kommt daher in einem Fall, in dem das nach außen vertretungsbefugte Organ des (gesamten) Unternehmens zur Verantwortung gezogen wird, nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes) (Hinweis E vom
- März 1987, 87/08/0031). Auch der Umstand, dass eine Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist und die ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragen Geschäfte selbständig besorgt, ändert an der örtlichen Zuständigkeit zur Untersuchung und Bestrafung derartiger Übertretungen nach dem AZG im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VStG nichts (Hinweis E vom
- Jänner 1988, 87/08/0027, mwN.). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/11/0006