← Österreich

{'item': 'Ro 2015/11/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlRo 2015/11/0011 Rechtssatz§ 9 Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 112/2006 räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" ein. Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 112/2006 wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Art. 131 Abs. 2 B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des § 9 Slbg KAG 2000 in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte. Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, am

  1. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Art. 130 ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim VwGH weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG" in § 9 Slbg KAG 2000 idF LGBl. Nr. 112/2006 geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.Paragraph 9, Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, räumte (u.a.) der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten hinsichtlich des im Bewilligungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium zu prüfenden Bedarfes u.a. das "Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" ein. Durch die Wortfolge "Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, wurde somit kein eigenständiges Rechtsmittel geschaffen, sondern den Genannten bloß ein zu diesem Zeitpunkt in Artikel 131, Absatz 2, B-VG vorgesehenes (außerordentliches) Rechtsmittel eröffnet (Beschwerdemöglichkeit der Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof gegen den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde). Inhalt des Paragraph 9, Slbg KAG 2000 in der genannten Fassung ist demnach nur die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde als Formalpartei zukommen sollte. Seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, am
  2. Jänner 2014 und der damit verbundenen Novellierung der Artikel 130, ff. B-VG können aber (abgesehen von einem Fall nach dem VwGbk-ÜG, der hier nicht vorliegt) beim VwGH weder Beschwerden erhoben noch Bescheide bekämpft werden. Die Erwähnung des "Rechts der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG" in Paragraph 9, Slbg KAG 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2006, geht somit seit dem genannten Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ins Leere.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.