RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0027 RechtssatzStattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom
- November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom
- Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei (hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat (vgl. den Beschluss vom
- Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom
- November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom
- Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Wenngleich die Konkretisierungsverpflichtung einer amtsrevisionsführenden Partei (hinsichtlich einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von ihr zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) nicht so weit wie jene einer Partei gehen mag, die zur Geltendmachung ihrer überwiegenden privaten Interessen ihre Vermögenslage weitgehend offen zu legen hat vergleiche den Beschluss vom
- Jänner 2015, Zl. Ra 2015/20/0002), so genügt es gegenständlich nicht, bloß auf die infolge des angefochtenen Erkenntnisses drohende Schließung des MR-Gerätes hinzuweisen, ohne gleichzeitig darzulegen, ob und gegebenenfalls wie sich der Wegfall dieses (einen) Gerätes auf die Gesundheitsversorgung (Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen) auswirkt.