RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0027 RechtssatzStattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom
- November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom
- Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd § 30 Abs. 2 VwGG (einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann (vgl. zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; BGBl. I Nr. 61/2010, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom
- April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom
- September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom
- März 2015, Zl. 2013/11/0048). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das LGBl. Nr. 107/2014) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei; hier Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.Stattgebung - Zurückverweisung einer krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheit an die belangte Behörde - Mit Bescheid vom
- November 2012 wurde der Aö. Bezirkskrankenhaus S Betriebs GmbH die Errichtungsbewilligung für ein MR-Gerät erteilt. Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision angefochtenen Erkenntnis vom
- Februar 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den genannten Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde (nunmehrige Revisionswerberin; hier Tiroler Landesregierung) zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall ist von einem unverhältnismäßigen Nachteil der Revisionswerberin iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) auszugehen, weil der Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis die Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen MR-Gerätes auferlegt wird, das nach der hg. Rechtsprechung zum Krankenanstaltenrecht mit erheblichem Aufwand und weitreichenden Ermittlungen verbunden sein kann vergleiche zur Bedarfsprüfung nach der neuen, durch die Novelle zum KaKUG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, bewirkten Rechtslage die jeweils selbständige Ambulatorien betreffenden hg. Erkenntnisse vom
- April 2014, Zl. 2013/11/0078, und vom
- September 2014, Zl. 2013/11/0241, sowie zu bettenführenden Krankenanstalten das Erkenntnis vom
- März 2015, Zl. 2013/11/0048). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch offenen (erst durch die Entscheidung über die Revision zu klärenden) Frage, ob gegenständlich angesichts der geänderten Rechtslage (Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplans 2009 durch das Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014,) weiterhin ein Verfahren betreffend Bedarfsprüfung überhaupt erforderlich ist, wäre die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während des anhängigen Revisionsverfahrens (auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der mitbeteiligten Partei; hier Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe) mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.