← Österreich

{'item': 'Ra 2015/11/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/11/0027 RechtssatzDie Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Wege der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2013, 2012/11/0227, dar. Mit der Verordnung LGBl. Nr. 107/2014 wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird:Die Novelle zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 im Wege der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, stellt eine Reaktion auf die geänderten Verhältnisse im Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und auf das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2013, 2012/11/0227, dar. Mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2014, wurde die Anlage 3 zum Tir Krankenanstaltenplan 2009 dahin geändert und erweitert, dass zwar weiterhin die das BKH Schwaz betreffende Zeile der Tabelle die Zeichenfolge "**" aufweist, in die betreffende Fußnote aber folgender Text aufgenommen wird: "**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben". Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan 2009 erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Tiroler Landesregierung bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes 2009 nicht nur das Tir KAG 1957 zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG 1957 für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 miteinzubeziehen hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus § 62a Abs. 1 Tir KAG
  3. Ist aber eine Festlegung iSd § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG 1957 gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß § 5 Abs. 3 iVm § 3a Abs. 2 lit. a zweiter Satz Tir KAG 1957."**Bereits existent ist ein intramurales MR-Gerät < 1 Tesla, welches gemäß Übergangsbestimmung laut Beschluss der Bundesgesundheitskommission (BGK) vom 29.6.2012 eingerichtet wurde. Eine Kooperation mit einem extramuralen Anbieter mit Gerätestandort in der Fondskrankenanstalt ist weiterhin anzustreben". Damit wurde das verfahrensgegenständliche MR-Gerät im Tir Krankenanstaltenplan 2009 erfasst und auch exakt bestimmt. Dies erfolgte, weil die Tiroler Landesregierung bei der Erlassung des Tir Krankenanstaltenplanes 2009 nicht nur das Tir KAG 1957 zu beachten, sondern auch die bereits durch das Tir KAG 1957 für verbindlich erklärten höherrangigen Planungsinstrumente wie den Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 miteinzubeziehen hatte. Diese Verpflichtung zur Übereinstimmung mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 und dem betreffenden Großgeräteplan ergibt sich aus Paragraph 62 a, Absatz eins, Tir KAG
  4. Ist aber eine Festlegung iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG 1957 gegeben, so entfällt eine Bedarfsprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 2, Litera a, zweiter Satz Tir KAG
  5. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015110027.L03

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.