RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0039 RechtssatzDer EuGH geht in Rn 69 des Urteils "Akyüz" (C-467/10) - ausdrücklich - davon aus, dass von den "Einwohnermeldebehörden des Ausstellerstaates erlangte Informationen" unbestreitbare, vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen sein können, die dazu berechtigen, die Anerkennung des Führerscheines zu verweigern. Gleiches gilt für vom Ausstellerstaat (sogar indirekt) "übermittelte" Informationen über den ordentlichen Wohnsitz (Rn 71 des zitierten Urteils). Schließlich weist der EuGH in Rn 72 des Urteils - explizit - darauf hin, dass auch Informationen, die sich Vertretungsbehörden im Ausstellermitgliedstaat "verschaffen", als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass Informationen des Ausstellermitgliedstaates über den ordentlichen Wohnsitz des Betreffenden auch dann, wenn diese Informationen erst über Ersuchen der Führerscheinbehörde erteilt werden, zur Beurteilung herangezogen werden können, ob es sich (im Sinne der Rn 74 des zitierten Urteils) um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dem steht der in der Revision erwähnte Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, der die Amtshilfe der Mitgliedstaaten normiert, in keiner Weise entgegen.Der EuGH geht in Rn 69 des Urteils "Akyüz" (C-467/10) - ausdrücklich - davon aus, dass von den "Einwohnermeldebehörden des Ausstellerstaates erlangte Informationen" unbestreitbare, vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen sein können, die dazu berechtigen, die Anerkennung des Führerscheines zu verweigern. Gleiches gilt für vom Ausstellerstaat (sogar indirekt) "übermittelte" Informationen über den ordentlichen Wohnsitz (Rn 71 des zitierten Urteils). Schließlich weist der EuGH in Rn 72 des Urteils - explizit - darauf hin, dass auch Informationen, die sich Vertretungsbehörden im Ausstellermitgliedstaat "verschaffen", als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen anzusehen seien. Vor diesem Hintergrund kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass Informationen des Ausstellermitgliedstaates über den ordentlichen Wohnsitz des Betreffenden auch dann, wenn diese Informationen erst über Ersuchen der Führerscheinbehörde erteilt werden, zur Beurteilung herangezogen werden können, ob es sich (im Sinne der Rn 74 des zitierten Urteils) um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Dem steht der in der Revision erwähnte Artikel 15, der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, der die Amtshilfe der Mitgliedstaaten normiert, in keiner Weise entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.