RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.08.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0039 RechtssatzIst unstrittig, dass die belangte Behörde trotz Bedenken keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, um vom Ausstellermitgliedstaat (Ungarn) Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Lenkberechtigung (bzw. Ausstellung des ungarischen Führerscheines) zu erlangen und die von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungsschritte (Einholung einer Auskunft vom österreichischen Zentralen Melderegister und Abfrage im "österreichischen Sozialversicherungsverband - Versicherungsdatenauszug") als völlig ungeeignete Ermittlungsschritte zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz FSG 1997 anzusehen sind (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ra 2014/11/0084), ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das LVG diesbezügliche Ermittlungsschritte nicht selbst (erstmals) in die Wege leitete, sondern die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an die belangte Behörde zurückverwies (und zwar zutreffend mit Verweis auf das Erkenntnis, Ro 2014/03/0063). Erst bei Vorliegen von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen (bzw. aufgrund von Angaben im Führerschein selbst) betreffend den ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat ist anhand der fallbezogenen Umstände zu beurteilen, ob sich der Inhaber des Führerscheines im Ausstellermitgliedstaat etwa "nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen" (vgl. Rn 75 des EuGH-Urteils "Akyüz" und darauf Bezug nehmend den B vom
- Juli 2015, Ra 2015/11/0028).Ist unstrittig, dass die belangte Behörde trotz Bedenken keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt hat, um vom Ausstellermitgliedstaat (Ungarn) Informationen über den ordentlichen Wohnsitz des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Lenkberechtigung (bzw. Ausstellung des ungarischen Führerscheines) zu erlangen und die von der belangten Behörde gesetzten Ermittlungsschritte (Einholung einer Auskunft vom österreichischen Zentralen Melderegister und Abfrage im "österreichischen Sozialversicherungsverband - Versicherungsdatenauszug") als völlig ungeeignete Ermittlungsschritte zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz FSG 1997 anzusehen sind (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ra 2014/11/0084), ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das LVG diesbezügliche Ermittlungsschritte nicht selbst (erstmals) in die Wege leitete, sondern die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 an die belangte Behörde zurückverwies (und zwar zutreffend mit Verweis auf das Erkenntnis, Ro 2014/03/0063). Erst bei Vorliegen von unbestreitbaren, von Behörden des Ausstellermitgliedstaates herrührenden Informationen (bzw. aufgrund von Angaben im Führerschein selbst) betreffend den ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat ist anhand der fallbezogenen Umstände zu beurteilen, ob sich der Inhaber des Führerscheines im Ausstellermitgliedstaat etwa "nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen" vergleiche Rn 75 des EuGH-Urteils "Akyüz" und darauf Bezug nehmend den B vom
- Juli 2015, Ra 2015/11/0028).