RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/11/0072 Rechtssatz§ 11 Abs. 2 FSG-GV 1997 sieht neben der Befristung der Lenkberechtigung (zwingend) die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen (die Verordnung nennt jeweils den Plural) vor, ohne ein bestimmtes Untersuchungsintervall zu normieren. Nach der Legaldefinition des § 1 Z 5 FSG-GV 1997 ist die ärztliche Kontrolluntersuchung die Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen ist somit (insbesondere) im Zusammenhang mit der Befristung einer Lenkberechtigung erforderlich, um dem Amtsarzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der amtsärztlichen Nachuntersuchung zu ermöglichen und damit auch eine gutachtliche Beurteilung treffen zu können, ob nach Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung eine weitere Lenkberechtigung (gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen) aus medizinischer Sicht erteilt werden kann. In diesem Sinne gehört zum Wesen der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 1 Z 5 FSG-GV 1997 auch, dass sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, "regelmäßig" durchgeführt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Falle der Befristung der Lenkberechtigung mit einer Dauer von 5 Jahren bei zwingend vorzuschreibenden regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (also mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum) der mit der gegenständlichen Auflage für die Kontrolluntersuchungen festgesetzte Zeitabstand von 2,5 Jahren die für den Revisionswerber ohnedies günstigste Vorschreibung gemäß § 11 Abs. 2 FSG-GV 1997 darstellt. Vor diesem Hintergrund bedurfte der hier festgesetzte Zeitabstand keiner näheren Begründung (anderes gälte bei vorgeschriebenen häufigeren Kontrolluntersuchungen oder anderen Zeitabständen).Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV 1997 sieht neben der Befristung der Lenkberechtigung (zwingend) die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen (die Verordnung nennt jeweils den Plural) vor, ohne ein bestimmtes Untersuchungsintervall zu normieren. Nach der Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 5, FSG-GV 1997 ist die ärztliche Kontrolluntersuchung die Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Die Vorschreibung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen ist somit (insbesondere) im Zusammenhang mit der Befristung einer Lenkberechtigung erforderlich, um dem Amtsarzt die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Rahmen der amtsärztlichen Nachuntersuchung zu ermöglichen und damit auch eine gutachtliche Beurteilung treffen zu können, ob nach Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung eine weitere Lenkberechtigung (gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen) aus medizinischer Sicht erteilt werden kann. In diesem Sinne gehört zum Wesen der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, FSG-GV 1997 auch, dass sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, "regelmäßig" durchgeführt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Falle der Befristung der Lenkberechtigung mit einer Dauer von 5 Jahren bei zwingend vorzuschreibenden regelmäßigen ärztlichen Kontrolluntersuchungen (also mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum) der mit der gegenständlichen Auflage für die Kontrolluntersuchungen festgesetzte Zeitabstand von 2,5 Jahren die für den Revisionswerber ohnedies günstigste Vorschreibung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, FSG-GV 1997 darstellt. Vor diesem Hintergrund bedurfte der hier festgesetzte Zeitabstand keiner näheren Begründung (anderes gälte bei vorgeschriebenen häufigeren Kontrolluntersuchungen oder anderen Zeitabständen).
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