RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlRa 2015/11/0118 RechtssatzDer Umstand, dass die Betriebsanlage im Untergeschoß des Gebäudes liegt und in den übrigen Geschoßen ein Einkaufszentrum betrieben wird, zu dem über das Stiegenhaus insofern eine "offene Verbindung" besteht, bringt es mit sich, dass die Einrichtung eines "Raucherraums" im Untergeschoß ohne vollständige bauliche Trennung unzulässig wäre: Eine bauliche "Trennung" bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Bereichen bestünde, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen weder dem Erfordernis des § 13a Abs. 2 TabakG 1995 (vgl. das E 2011/11/0059) noch dem (insofern gleichen) des § 13 Abs. 2 TabakG
- Nur ein baulich vollständig abgetrennter Raum kann daher als Raucherraum gewidmet und bezeichnet werden, in dem Rauchen (bei grundsätzlichem Geschlossenhalten der Türen) erlaubt ist. Der Umstand, dass der übrige (rauchfrei zu haltende) Teil der Betriebsanlage nicht vollständig von den anderen, ebenfalls rauchfrei zu haltenden "Räumen öffentlicher Orte" (Stiegenhaus, weitere Geschoße) abgetrennt ist, bedeutet aber nicht, dass die Errichtung eines den genannten baulichen Erfordernissen genügenden Raucherraums (in dem nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze liegt und der nach Anlegung der maßgeblichen Kriterien (vgl. das E 2011/11/0032) nicht der "Hauptraum" ist) unzulässig wäre, solange nicht der Nichtraucherbereich oder Teile davon ebenfalls baulich vollständig abgetrennt wären.Der Umstand, dass die Betriebsanlage im Untergeschoß des Gebäudes liegt und in den übrigen Geschoßen ein Einkaufszentrum betrieben wird, zu dem über das Stiegenhaus insofern eine "offene Verbindung" besteht, bringt es mit sich, dass die Einrichtung eines "Raucherraums" im Untergeschoß ohne vollständige bauliche Trennung unzulässig wäre: Eine bauliche "Trennung" bloß durch Unterbringung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in unterschiedlichen Geschoßen, ohne dass eine bauliche Abtrennung des Raucherraums von den übrigen, rauchfrei zu haltenden Bereichen bestünde, entspräche auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen weder dem Erfordernis des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG 1995 vergleiche das E 2011/11/0059) noch dem (insofern gleichen) des Paragraph 13, Absatz 2, TabakG
- Nur ein baulich vollständig abgetrennter Raum kann daher als Raucherraum gewidmet und bezeichnet werden, in dem Rauchen (bei grundsätzlichem Geschlossenhalten der Türen) erlaubt ist. Der Umstand, dass der übrige (rauchfrei zu haltende) Teil der Betriebsanlage nicht vollständig von den anderen, ebenfalls rauchfrei zu haltenden "Räumen öffentlicher Orte" (Stiegenhaus, weitere Geschoße) abgetrennt ist, bedeutet aber nicht, dass die Errichtung eines den genannten baulichen Erfordernissen genügenden Raucherraums (in dem nicht mehr als die Hälfte der Verabreichungsplätze liegt und der nach Anlegung der maßgeblichen Kriterien vergleiche das E 2011/11/0032) nicht der "Hauptraum" ist) unzulässig wäre, solange nicht der Nichtraucherbereich oder Teile davon ebenfalls baulich vollständig abgetrennt wären.