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{'item': 'Ra 2015/12/0003'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0003 RechtssatzDas Regelungssystems nach § 143 Krnt DienstrechtsG 1994 iVm § 8 Abs. 4 Krnt UVSG 1990 ist auf jenes nach § 143 Krnt DienstrechtsG 1994 iVm § 24 Abs. 6 Krnt LvwGG 2014 zu übertragen, zumal es erforderlich ist, um Ungleichbehandlungen unter Landesverwaltungsrichtern im Zusammenhang mit Vorrückung und Einreihung zu vermeiden. § 24 Abs. 4 Krnt LvwGG 2014 spricht davon, dass die dort umschriebenen Landesverwaltungsrichter "bei ihrer erstmaligen Ernennung" in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die "gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist". Unter der Wortfolge "bei ihrer erstmaligen Ernennung" ist ohne jeden Zweifel der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung, vorliegendenfalls also der

  1. Jänner 2014, gemeint. Unter "bisheriger Einstufung" muss nicht zwingend jene gemeint sein, die der Beamte vor Ablauf des
  2. Dezember 2013 erreicht hat; das Wort "bisherig" könnte sich auch - durchaus im Sinne der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - auf den Zeitpunkt des Ablaufes des
  3. Dezember 2013, also auf 24 Uhr dieses Tages, welcher mit 0 Uhr des Folgetages ident ist, beziehen und somit auf die im Ernennungszeitpunkt erlangte besoldungsrechtliche Stellung abstellen. War solcherart aber die am
  4. Jänner 2014, 0 Uhr, erlangte besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, so folgt aus der (für eine Landesbeamtin unabhängig von der Frage ihrer Stellung als Mitglied eines UVS oder als Landesverwaltungsrichterin jedenfalls geltenden) Vorrückungsregel des § 143 Krnt DienstrechtsG 1994 eine (von der gemäß § 24 Abs. 4 Krnt LvwGG 2014 vorgesehenen Einordnung zu unterscheidende und dieser, wenn auch nicht zeitlich, so doch logisch vorgeschaltete) Vorrückung der Beamtin zu diesem Zeitpunkt. Die Rechtsauffassung, wonach § 143 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 bei Vorrückungen ausgehend vom
  5. Jänner gar nicht zum Tragen kommen könne, ist lediglich für den zweiten Satz des § 143 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG 1994 zutreffend. Dies ändert aber nichts daran, dass § 143 Abs. 1 und 2 Krnt DienstrechtsG 1994 eine Rechtsgrundlage für eine zweijährige Vorrückung ausgehend vom bisher inne gehabten Vorrückungstermin bildet, auch wenn dieser ein
  6. Jänner war. Aus den Materialien zu § 8 Abs. 2 Krnt UVSG 1990, welcher dem § 24 Abs. 4 Krnt LvwGG 2014 als Vorbild diente, geht hervor, dass diese Einordnung jedenfalls eine mit der Ernennung zum UVS-Mitglied (bzw. nunmehr mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter) verbundene gehaltsrechtliche Besserstellung zur Folge haben bzw. eine gehaltsrechtliche Schlechterstellung vermieden werden sollte. Das gesetzgeberische Motiv einer "Besserstellung" bzw. einer Vermeidung von Schlechterstellungen als Folge einer Ernennung zum Mitglied des UVS bzw. nunmehr zum Landesverwaltungsrichter kann sich aber bei verständiger Würdigung nur auf einen Vergleich gegenüber einem (gedachten) Verbleib in der Vorverwendung bezogen haben, welcher Vorrückungen, die dort diesfalls am Ernennungstag (unter der weiteren gedachten Voraussetzung des Fortbestandes des UVS) erfolgt wären, mit zu berücksichtigen hätte.Das Regelungssystems nach Paragraph 143, Krnt DienstrechtsG 1994 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, Krnt UVSG 1990 ist auf jenes nach Paragraph 143, Krnt DienstrechtsG 1994 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 6, Krnt LvwGG 2014 zu übertragen, zumal es erforderlich ist, um Ungleichbehandlungen unter Landesverwaltungsrichtern im Zusammenhang mit Vorrückung und Einreihung zu vermeiden. Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LvwGG 2014 spricht davon, dass die dort umschriebenen Landesverwaltungsrichter "bei ihrer erstmaligen Ernennung" in jene Gehaltsstufe einzureihen sind, die "gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist". Unter der Wortfolge "bei ihrer erstmaligen Ernennung" ist ohne jeden Zweifel der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung, vorliegendenfalls also der
  7. Jänner 2014, gemeint. Unter "bisheriger Einstufung" muss nicht zwingend jene gemeint sein, die der Beamte vor Ablauf des
  8. Dezember 2013 erreicht hat; das Wort "bisherig" könnte sich auch - durchaus im Sinne der Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten - auf den Zeitpunkt des Ablaufes des
  9. Dezember 2013, also auf 24 Uhr dieses Tages, welcher mit 0 Uhr des Folgetages ident ist, beziehen und somit auf die im Ernennungszeitpunkt erlangte besoldungsrechtliche Stellung abstellen. War solcherart aber die am
  10. Jänner 2014, 0 Uhr, erlangte besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, so folgt aus der (für eine Landesbeamtin unabhängig von der Frage ihrer Stellung als Mitglied eines UVS oder als Landesverwaltungsrichterin jedenfalls geltenden) Vorrückungsregel des Paragraph 143, Krnt DienstrechtsG 1994 eine (von der gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LvwGG 2014 vorgesehenen Einordnung zu unterscheidende und dieser, wenn auch nicht zeitlich, so doch logisch vorgeschaltete) Vorrückung der Beamtin zu diesem Zeitpunkt. Die Rechtsauffassung, wonach Paragraph 143, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994 bei Vorrückungen ausgehend vom
  11. Jänner gar nicht zum Tragen kommen könne, ist lediglich für den zweiten Satz des Paragraph 143, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994 zutreffend. Dies ändert aber nichts daran, dass Paragraph 143, Absatz eins und 2 Krnt DienstrechtsG 1994 eine Rechtsgrundlage für eine zweijährige Vorrückung ausgehend vom bisher inne gehabten Vorrückungstermin bildet, auch wenn dieser ein
  12. Jänner war. Aus den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 2, Krnt UVSG 1990, welcher dem Paragraph 24, Absatz 4, Krnt LvwGG 2014 als Vorbild diente, geht hervor, dass diese Einordnung jedenfalls eine mit der Ernennung zum UVS-Mitglied (bzw. nunmehr mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter) verbundene gehaltsrechtliche Besserstellung zur Folge haben bzw. eine gehaltsrechtliche Schlechterstellung vermieden werden sollte. Das gesetzgeberische Motiv einer "Besserstellung" bzw. einer Vermeidung von Schlechterstellungen als Folge einer Ernennung zum Mitglied des UVS bzw. nunmehr zum Landesverwaltungsrichter kann sich aber bei verständiger Würdigung nur auf einen Vergleich gegenüber einem (gedachten) Verbleib in der Vorverwendung bezogen haben, welcher Vorrückungen, die dort diesfalls am Ernennungstag (unter der weiteren gedachten Voraussetzung des Fortbestandes des UVS) erfolgt wären, mit zu berücksichtigen hätte. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0001 E
  13. Januar 2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.