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{'item': 'Ra 2015/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2018 GeschäftszahlRa 2015/12/0008 RechtssatzDie mit einem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Richterin kann selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte über die besoldungsrechtliche Stellung und über die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziert auch der Umstand, dass gemäß § 4 Abs. 2 OÖ LVwGG 2014 der die Beförderung durch Ernennung betreffende Spruchpunkt vom Präsidenten des LVwG, die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage hingegen von der Landesregierung zu erlassen waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 4 Abs. 4 des OÖ LBG 1993 die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten, auf den das OÖ LGehG 1956 anzuwenden ist, feststellt. Dass nämlich für die Erlassung eines Bescheides entscheidungswesentliche Tatbestandsmerkmale bereits in einem oder mehreren früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, ist regelmäßig der Fall. Die gehaltsrechtlichen Konsequenzen einer Beförderung, wie sie durch einen Spruchpunkt des Bescheides erfolgte, waren nämlich in § 33 OÖ LGehG 1956 idF LGBl. Nr. 24/2001, wie ihn das BVwG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hatte, geregelt. Die Richterin durfte daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des BVwG auf die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage beschränken.Die mit einem Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides durch Ernennung erfolgte Beförderung der Richterin kann selbständig ohne die weiteren Spruchpunkte über die besoldungsrechtliche Stellung und über die Verwendungszulage bestehen. Dies indiziert auch der Umstand, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, OÖ LVwGG 2014 der die Beförderung durch Ernennung betreffende Spruchpunkt vom Präsidenten des LVwG, die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage hingegen von der Landesregierung zu erlassen waren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des OÖ LBG 1993 die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten, auf den das OÖ LGehG 1956 anzuwenden ist, feststellt. Dass nämlich für die Erlassung eines Bescheides entscheidungswesentliche Tatbestandsmerkmale bereits in einem oder mehreren früheren Bescheiden rechtskräftig festgesetzt wurden, ist regelmäßig der Fall. Die gehaltsrechtlichen Konsequenzen einer Beförderung, wie sie durch einen Spruchpunkt des Bescheides erfolgte, waren nämlich in Paragraph 33, OÖ LGehG 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2001,, wie ihn das BVwG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses anzuwenden hatte, geregelt. Die Richterin durfte daher in ihrer Beschwerde die Entscheidungskompetenz des BVwG auf die Spruchpunkte betreffend die besoldungsrechtliche Stellung und die Verwendungszulage beschränken. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.