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{'item': 'Ro 2015/12/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2019 GeschäftszahlRo 2015/12/0009 RechtssatzDas VwG hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt, ob die Verlängerung der Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 um drei Jahre in § 66 Abs. 2 RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 gegen Unionsrecht verstößt. Art. 2 und Art. 6 RL 2000/78 genießen Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Eine entsprechende innerstaatliche Bestimmung hat in diesem Umfang unangewendet zu bleiben (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0007). Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes, dass § 66 Abs. 2 zweiter Satz RStDG idF BGBl. I Nr. 82/2010 insoweit verdrängt wird, als er die Richterin gegenüber anderen "Altbeamten", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihr erst nach dem

  1. Lebensjahr erworben haben, diskriminiert (vgl. VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004). Da das VwG in Verkennung der Rechtslage die besoldungsrechtliche Stellung der Richterin in Anwendung des § 66 Abs. 2 zweiter Satz legcit. festsetzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb es - zumal sich der VwGH zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. VwGH 18.2.2015, 2014/12/0006).Das VwG hat sich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage auseinander gesetzt, ob die Verlängerung der Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 um drei Jahre in Paragraph 66, Absatz 2, RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gegen Unionsrecht verstößt. Artikel 2 und Artikel 6, RL 2000/78 genießen Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, soweit sich diese Bestimmung in diskriminierender Weise auswirkt. Eine entsprechende innerstaatliche Bestimmung hat in diesem Umfang unangewendet zu bleiben vergleiche VwGH 4.9.2012, 2012/12/0007). Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes, dass Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz RStDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, insoweit verdrängt wird, als er die Richterin gegenüber anderen "Altbeamten", welche entsprechende anrechnungstaugliche Zeiten, jedoch im Gegensatz zu ihr erst nach dem
  2. Lebensjahr erworben haben, diskriminiert vergleiche VwGH 18.2.2015, 2014/12/0004). Da das VwG in Verkennung der Rechtslage die besoldungsrechtliche Stellung der Richterin in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, zweiter Satz legcit. festsetzte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb es - zumal sich der VwGH zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche VwGH 18.2.2015, 2014/12/0006). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2015120009.J00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.