← Österreich

{'item': 'Ro 2015/12/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.2019 GeschäftszahlRo 2015/12/0009 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie Ro 2017/12/0004 E

  1. Mai 2019 RS 1 StammrechtssatzWie der EuGH in seinem Urteil vom
  2. Mai 2019, C-396/17, Martin Leitner, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (§ 169c GehG 1956 idF des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 104/2016), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden. Auf die Frage, ob der VwGH aus dem Grunde des § 175 Abs. 79a GehG 1956 - wäre dieser nicht ohnedies infolge Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar - das Besoldungsrechtsanpassungsg esetz ausnahmsweise auch bei Überprüfung bereits vor seiner Herausgabe ergangener Entscheidungen anzuwenden gehabt hätte, kommt es eben im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des dort verankerten "Anwendungsverbotes" nicht an.Wie der EuGH in seinem Urteil vom
  3. Mai 2019, C-396/17, Martin Leitner, festgehalten hat, widerspricht eine rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung (Paragraph 169 c, GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,), die die diskriminierende Wirkung der alten Regelung perpetuiert, dem Unionsrecht. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, den Rechtsschutz zu gewährleisten und gegebenenfalls widersprechende nationale Regelungen unangewendet zu lassen. Damit ist geklärt, dass der VwGH das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,, soweit es - auch in Paragraph 175, Absatz 79,, Absatz 79 a,, Absatz 79 b und Absatz 86, GehG 1956 - die Diskriminierung des Beamten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unionsrecht keinesfalls anzuwenden hat. Folglich wäre auch nach Herausgabe des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes unionsrechtskonform inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden. Auf die Frage, ob der VwGH aus dem Grunde des Paragraph 175, Absatz 79 a, GehG 1956 - wäre dieser nicht ohnedies infolge Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar - das Besoldungsrechtsanpassungsg esetz ausnahmsweise auch bei Überprüfung bereits vor seiner Herausgabe ergangener Entscheidungen anzuwenden gehabt hätte, kommt es eben im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des dort verankerten "Anwendungsverbotes" nicht an. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2019:RO2015120009.J02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.