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{'item': 'Ra 2015/12/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0013 RechtssatzAus dem Grunde des § 175 Abs. 66 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 sind die § 113 Abs 10, 11 und 12 GehG 1956 rückwirkend mit

  1. Jänner 2004 in Kraft getreten. §§ 8 und 12 GehG 1956 sind bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom
  2. Jänner 2015 idF der Rechtslage, BGBl. I Nr. 82/2010 (vgl. B (Vorabentscheidungsersuchen) vom
  3. September 2013, 2013/12/0076), anzuwenden. Diese Rechtslage bildet - jedenfalls insoweit der VwGH von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Erkenntnisses. Ändert der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der Prüfung durch den VwGH das Gesetz rückwirkend, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Vor diesem Hintergrund spielen die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der im konkreten Fall durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändert auch die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z. 2 und 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen war und daher (jedenfalls bis zur Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH) weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstellt (vgl. E
  4. Februar 2015, 2014/12/0004).Aus dem Grunde des Paragraph 175, Absatz 66, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, sind die Paragraph 113, Absatz 10, 11 und 12 GehG 1956 rückwirkend mit
  5. Jänner 2004 in Kraft getreten. Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 sind bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom
  6. Jänner 2015 in der Fassung der Rechtslage, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vergleiche B (Vorabentscheidungsersuchen) vom
  7. September 2013, 2013/12/0076), anzuwenden. Diese Rechtslage bildet - jedenfalls insoweit der VwGH von seiner Befugnis, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht Gebrauch macht - den Prüfungsmaßstab für die nachprüfende Kontrolle eines bei ihm angefochtenen Erkenntnisses. Ändert der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und der Prüfung durch den VwGH das Gesetz rückwirkend, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Vor diesem Hintergrund spielen die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, getroffenen Neuregelungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Rahmen der im konkreten Fall durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle keine Rolle. An diesem Ergebnis ändert auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, - unbeschadet der Frage ihrer sonstigen Auslegung - schon deshalb nichts, weil das hier zu beurteilende "Verfahren" im Zeitpunkt der Herausgabe dieses Bundesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen war und daher (jedenfalls bis zur Aufhebung des Erkenntnisses durch den VwGH) weder ein "laufendes" noch ein "künftiges" Verfahren im Verständnis dieser Übergangsbestimmung darstellt vergleiche E
  8. Februar 2015, 2014/12/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120013.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.