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{'item': 'Ra 2015/12/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0013 RechtssatzZwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG 1956 erlassenen Bescheides sein (vgl. E

  1. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in Kraft stand, zu übertragen sind).Zwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 erlassenen Bescheides sein vergleiche E
  2. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in Kraft stand, zu übertragen sind). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120013.L02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.