RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0017 RechtssatzBei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten. Der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts werden in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. EuGH Urteil
- März 2006, Rs C- 131/04, Robinson-Steele ua). Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (vgl. EuGH Urteil
- Jänner 2009, Rs C-350/06 ua, Schultz-Hoff).Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten. Der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts werden in der Richtlinie 2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist vergleiche EuGH Urteil
- März 2006, Rs C- 131/04, Robinson-Steele ua). Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend vergleiche EuGH Urteil
- Jänner 2009, Rs C-350/06 ua, Schultz-Hoff).