RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0020 RechtssatzAus dem eindeutigen Wortlaut (vgl. B
- Oktober 2014, Ra 2014/12/0007) des § 3 DVG 1984 ergibt sich, dass allfällige (Abwehr-)Ansprüche als Folge der Beauftragung untauglicher in ärztlicher Verwendung stehender Arbeitnehmer einer medizinischen Universität mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs der Krankenanstalt im Verständnis des § 29 Abs. 4 Z. 1 des UniversitätsG 2002 vom Krankenanstaltenträger nicht als Partei im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des in ärztlicher Verwendung als Universitätsdozent stehenden Beamten zum Bund, sondern im Rahmen des universitäts- bzw. krankenanstaltenrechtlich begründeten Zusammenarbeits- und Zuweisungsverhältnisses zwischen dem Krankenanstaltenträger und der medizinischen Universität geltend zu machen sind. Das zuletzt genannte Verhältnis besteht wohl auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb im Verständnis des § 29 Abs. 5 UniversitätsG 2002 (vgl. Abs. 1 und 2 legcit). Verneinendenfalls bestünden gegen ohne jeden Rechtsgrund "aufgedrängte" Leistungen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Keinesfalls jedoch vermag das nicht dem Universitätsdozenten zuzurechnende (rechtswidrige) Unterbleiben des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 legcit zwischen der medizinischen Universität und der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin eine Parteistellung der Letztgenannten in den Universitätsdozenten betreffenden dienstrechtlichen Verfahren zu begründen.Aus dem eindeutigen Wortlaut vergleiche B
- Oktober 2014, Ra 2014/12/0007) des Paragraph 3, DVG 1984 ergibt sich, dass allfällige (Abwehr-)Ansprüche als Folge der Beauftragung untauglicher in ärztlicher Verwendung stehender Arbeitnehmer einer medizinischen Universität mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des klinischen Bereichs der Krankenanstalt im Verständnis des Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des UniversitätsG 2002 vom Krankenanstaltenträger nicht als Partei im Rahmen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des in ärztlicher Verwendung als Universitätsdozent stehenden Beamten zum Bund, sondern im Rahmen des universitäts- bzw. krankenanstaltenrechtlich begründeten Zusammenarbeits- und Zuweisungsverhältnisses zwischen dem Krankenanstaltenträger und der medizinischen Universität geltend zu machen sind. Das zuletzt genannte Verhältnis besteht wohl auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb im Verständnis des Paragraph 29, Absatz 5, UniversitätsG 2002 vergleiche Absatz eins und 2 legcit). Verneinendenfalls bestünden gegen ohne jeden Rechtsgrund "aufgedrängte" Leistungen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Keinesfalls jedoch vermag das nicht dem Universitätsdozenten zuzurechnende (rechtswidrige) Unterbleiben des Abschlusses einer Kooperationsvereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, legcit zwischen der medizinischen Universität und der revisionswerbenden Krankenanstaltenträgerin eine Parteistellung der Letztgenannten in den Universitätsdozenten betreffenden dienstrechtlichen Verfahren zu begründen.
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