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{'item': 'Ro 2015/12/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzBeim Anspruch auf Gehalt handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch (vgl. E

  1. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet (vgl. E
  2. Juni 2014, 2013/12/0195). Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz, GehG 1956 Gegenteiliges ergibt. Der Entfall der in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 genannten Gesetzesbestimmungen trat ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des BG BGBl. I Nr. 32/2015 folgenden Tag in Kraft. Auch das Inkrafttreten der in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG 1956 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des § 8 GehG 1956, in ihrer Fassung nach dem BG BGBl. I Nr. 32/2015 (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten BG folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend, verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG 1956 wird angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden ist. Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der Rechtslage nach der Besoldungsreform jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten. Dies folgt daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des § 8 GehG 1956 idF 2015/I/032 in § 175 Abs. 79 Z 3 GehG 1956 gerade nicht erfolgte. Auch § 169c Abs. 6 zweiter Satz GehG 1956 idF DienstrechtsNov 2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab
  3. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt e contrario den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem
  4. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße "Vollzugsanordnung" handle, wonach eine Rückaufrollung von Zeiträumen vor dem
  5. März 2015 nicht von Amts wegen, sondern lediglich über Antrag des Beamten zu erfolgen habe, bietet die Rechtslage gemäß § 169c legcit keinen Anhaltspunkt. Gemäß § 169d Abs. 5 vierter Satz GehG 1956 idF DienstrechtsNov 2015 ist für dort geregelte Ausnahmefälle bloß provisorischer Einstufung "abweichend von § 175 Abs. 79" (und nicht bloß abweichend von § 169c) das Gehalt bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am
  6. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Auch diese Bestimmung legt e contrario nahe, dass eine generelle rückwirkende Inkraftsetzung insbesondere des § 8 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 auf Basis der Rechtslage nach der Besoldungsreform nicht erfolgt ist.Beim Anspruch auf Gehalt handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch vergleiche E
  7. Februar 2015, 2014/12/0004), weshalb sich dessen Gebührlichkeit in Ermangelung gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen nach der im Bemessungszeitraum geltenden Rechtslage richtet vergleiche E
  8. Juni 2014, 2013/12/0195). Fraglich ist, ob sich aus dem Regelungssystem des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3, jeweils zweiter Halbsatz, GehG 1956 Gegenteiliges ergibt. Der Entfall der in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG 1956 genannten Gesetzesbestimmungen trat ausdrücklich erst mit dem der Kundmachung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, folgenden Tag in Kraft. Auch das Inkrafttreten der in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG 1956 genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Paragraph 8, GehG 1956, in ihrer Fassung nach dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (und damit die Derogation der vorher in Kraft gestandenen Gesetzesbestimmungen) wurde erst mit dem der Kundmachung des zitierten BG folgenden Tag, und nicht etwa rückwirkend, verfügt. Im jeweils zweiten Halbsatz des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 wird angeordnet, dass das Altrecht "in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren" nicht mehr anzuwenden ist. Wollte man diese Anordnung als rückwirkende Aufhebung der im Altrecht getroffenen materiell rechtlichen Regelungen der Gebührlichkeit des Gehalts für Zeiträume vor der Novellierung deuten, so entstünde auf Basis der Rechtslage nach der Besoldungsreform jedenfalls eine Regelungslücke in Ansehung der (erheblichen) Frage, in welcher Höhe den Bestandsbeamten Gehälter in der Zeit vor Inkrafttreten der Reform gebührten. Dies folgt daraus, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung des Paragraph 8, GehG 1956 in der Fassung 2015/I/032 in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG 1956 gerade nicht erfolgte. Auch Paragraph 169 c, Absatz 6, zweiter Satz GehG 1956 in der Fassung DienstrechtsNov 2015 spricht (lediglich) davon, dass sich die aus dem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung der Bemessung der Bezüge der Bestandbeamten ab
  9. März 2015 zugrunde zu legen ist. Dies legt e contrario den Schluss nahe, dass eine Maßgeblichkeit des Besoldungsdienstalters für die Bemessung von Bezügen für vor dem
  10. März 2015 gelegene Zeiträume grundsätzlich nicht gegeben sein soll. Die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine bloße "Vollzugsanordnung" handle, wonach eine Rückaufrollung von Zeiträumen vor dem
  11. März 2015 nicht von Amts wegen, sondern lediglich über Antrag des Beamten zu erfolgen habe, bietet die Rechtslage gemäß Paragraph 169 c, legcit keinen Anhaltspunkt. Gemäß Paragraph 169 d, Absatz 5, vierter Satz GehG 1956 in der Fassung DienstrechtsNov 2015 ist für dort geregelte Ausnahmefälle bloß provisorischer Einstufung "abweichend von Paragraph 175, Absatz 79, (und nicht bloß abweichend von Paragraph 169 c,) das Gehalt bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am
  12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Auch diese Bestimmung legt e contrario nahe, dass eine generelle rückwirkende Inkraftsetzung insbesondere des Paragraph 8, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, auf Basis der Rechtslage nach der Besoldungsreform nicht erfolgt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.