RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzEine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG 1956 idF der Besoldungsreform als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße sowohl gegen Art. 6 Abs. 1 MRK als auch gegen Art. 47 Abs. 2 GRC. Beamtengehälter fallen unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis der erstgenannten Konventionsbestimmung. Diese ist nämlich auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. E VfGH
- September 2010, B 1368/08). Dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten. Art. 6 Abs. 1 MRK beinhaltet das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Dieses ist zwar nicht absolut, es kann durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden, derartige Einschränkungen dürfen aber nicht bewirken, dass die in Art. 6 MRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt angetastet wird. Beschränkungen müssten im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, also ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein. Als Verstoß wurde vom EGMR (bereits) angesehen, wenn staatliche Vorschriften die Aussetzung aller Verfahren wegen bestimmter Ansprüche bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften anordnen und das über Jahre dauert. Die zuletzt genannte Aussage würde umso mehr für den Fall einer gänzlichen Ausschaltung der gerichtlichen Kontrolle betreffend die faktische Gestion der Verwaltung bei der Auszahlung von Gehältern für Zeiträume vor dem
- März 2015 gelten.Eine Deutung der Anordnungen des jeweils zweiten Halbsatzes des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 in der Fassung der Besoldungsreform als Verbot, die faktische Gestion der Verwaltung anhand der für sie nach wie vor maßgeblichen Bestimmungen des Altrechtes in bescheidförmigen Feststellungsverfahren und daran anknüpfenden gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, verstieße sowohl gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK als auch gegen Artikel 47, Absatz 2, GRC. Beamtengehälter fallen unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis der erstgenannten Konventionsbestimmung. Diese ist nämlich auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche E VfGH
- September 2010, B 1368/08). Dies gilt auch für gehaltsrechtliche Streitigkeiten. Artikel 6, Absatz eins, MRK beinhaltet das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Dieses ist zwar nicht absolut, es kann durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden, derartige Einschränkungen dürfen aber nicht bewirken, dass die in Artikel 6, MRK gegebene Garantie in ihrem Wesensgehalt angetastet wird. Beschränkungen müssten im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich sein, also ein berechtigtes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein. Als Verstoß wurde vom EGMR (bereits) angesehen, wenn staatliche Vorschriften die Aussetzung aller Verfahren wegen bestimmter Ansprüche bis zum Erlass neuer Rechtsvorschriften anordnen und das über Jahre dauert. Die zuletzt genannte Aussage würde umso mehr für den Fall einer gänzlichen Ausschaltung der gerichtlichen Kontrolle betreffend die faktische Gestion der Verwaltung bei der Auszahlung von Gehältern für Zeiträume vor dem
- März 2015 gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J06