RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzSowohl das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 dienten der innerstaatlichen Umsetzung der RL 2000/78/EG. Mit Anträgen gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956, unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem
- Lebensjahr, werden (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht. Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre in solchen Fällen nicht nur an Art. 6 Abs. 1 MRK, sondern auch an Art. 47 Abs. 2 GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Art. 52 Abs. 3 GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Art. 6 MRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 Abs. 2 GRC, in welchen derartige Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Art. 52 Abs. 1 GRC nicht in Betracht. Darüber hinaus gewährleistet auch Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche. Diese drei Rechtswegegarantien setzen eine materielle Berechtigung des Anspruches, insbesondere das Vorliegen einer unionsrechtlich verpönten Diskriminierung, nicht voraus, sondern lediglich die Geltendmachung eines solchen auf vertretbare Weise. Nichts anderes gilt gemäß Art. 9 RL 2000/78/EG. Gegenteiliges judiziert auch nicht der EuGH (vgl. EuGH Urteil
- November 2014, C-530/13, Schmitzer): Zwar spricht der Urteilstenor von einer - in diesem Fall feststehenden - erlittenen Diskriminierung wegen des Alters, dies schließt aber die Geltung der Rechtswegegarantie (auch) des Art. 9 RL 2000/78/EG auf "arguable claims" nicht aus, wie sich nicht nur aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Artikels, welcher darauf abstellt, dass sich die Personen "in ihren Rechten für verletzt halten", sondern auch aus dem vorzitierten Urteil ableiten lässt.Sowohl das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, als auch die Bundesbesoldungsreform 2015 dienten der innerstaatlichen Umsetzung der RL 2000/78/EG. Mit Anträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956, unter Geltendmachung anrechenbarer Zeiten vor dem
- Lebensjahr, werden (nicht zuletzt) auf das Unionsrecht gestützte Ansprüche geltend gemacht. Ein Ausschluss der Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns durch Gerichte wäre in solchen Fällen nicht nur an Artikel 6, Absatz eins, MRK, sondern auch an Artikel 47, Absatz 2, GRC zu messen, welcher aus dem Grunde des Artikel 52, Absatz 3, GRC jedenfalls keinen geringeren Schutz als Artikel 6, MRK gewährleistet. Jedenfalls im "Überschneidungsbereich" zwischen Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC, in welchen derartige Ansprüche fallen, kommt eine Anwendung der Schrankenregelung des Artikel 52, Absatz eins, GRC nicht in Betracht. Darüber hinaus gewährleistet auch Artikel 9, Absatz eins, RL 2000/78/EG einen Zugang zum "Gerichts- und/oder Verwaltungsrechtsweg" zur Geltendmachung der aus dieser Richtlinie resultierenden Ansprüche. Diese drei Rechtswegegarantien setzen eine materielle Berechtigung des Anspruches, insbesondere das Vorliegen einer unionsrechtlich verpönten Diskriminierung, nicht voraus, sondern lediglich die Geltendmachung eines solchen auf vertretbare Weise. Nichts anderes gilt gemäß Artikel 9, RL 2000/78/EG. Gegenteiliges judiziert auch nicht der EuGH vergleiche EuGH Urteil
- November 2014, C-530/13, Schmitzer): Zwar spricht der Urteilstenor von einer - in diesem Fall feststehenden - erlittenen Diskriminierung wegen des Alters, dies schließt aber die Geltung der Rechtswegegarantie (auch) des Artikel 9, RL 2000/78/EG auf "arguable claims" nicht aus, wie sich nicht nur aus dem Wortlaut des in Rede stehenden Artikels, welcher darauf abstellt, dass sich die Personen "in ihren Rechten für verletzt halten", sondern auch aus dem vorzitierten Urteil ableiten lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J07