← Österreich

{'item': 'Ro 2015/12/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzDas Recht auf Zugang zum Gericht kann dadurch verletzt werden, dass die Durchsetzung eines bereits rechtshängig gemachten Anspruches gegen den Staat oder staatliche Institutionen durch gesetzgeberische Maßnahmen unmöglich gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Staat ein anhängiges Verfahren, in welchem er Partei ist, durch die rückwirkende Erlassung einer materiellen Norm im Sinne der vom Staat bisher gepflogenen Vorgangsweise, deren Richtigkeit das Gericht zunächst anhand der Altrechtslage zu prüfen gehabt hätte, entscheidet (vgl. Urteil EGMR

  1. Oktober 1999, Zielinski und Pradal und Gonzalez ua gegen Frankreich; Urteil EGMR
  2. November 2000, Anagnostopoulos ua gegen Griechenland). Notorisch ist, dass im Februar 2015 bei den VwG eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren anhängig waren, welche auf die Durchsetzung diskriminierungsfreier Gehälter für Zeiträume ab dem
  3. Jänner 2004 gerichtet waren. Der Umstand, dass nach innerstaatlichem Recht nicht der Bund, sondern die zuständige Dienstbehörde Parteistellung vor dem VwG genießt, steht der Übertragbarkeit der in dieser Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze nicht entgegen, ist doch der Bund letztlich Schuldner der Gehaltsansprüche, deren Höhe durch den Ausgang der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt war, wobei die öffentlichen Dienstgeberinteressen des Bundes in diesen Verfahren von einem Parteistellung genießenden, der hierarchischen Gliederung der Verwaltung unterliegenden und damit vom Bund kontrollierbaren Organ zu vertreten waren. Für die Ausschaltung eines effizienten Zuganges zum Recht ist es gleichgültig, ob dieser zur Durchsetzung materiell rechtlich bestehender Ansprüche ausdrücklich verweigert wird oder aber rückwirkend entweder gerade jener Betrag als gebührlich festgesetzt wird, den der Dienstgeber tatsächlich überwiesen hat, oder aber ein von diesem Betrag abhängiger, beträchtlich geringerer bzw. ein von diesem Betrag abhängiger, (möglichst) gleich großer Betrag. Eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter kann auch dadurch erfolgen, dass Fristvorschriften auf unangemessene Weise den Zugang zum Gericht beschneiden. Eine Unüberprüfbarkeit des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts könnte auch als Präklusionsbestimmung gedeutet werden, welche ungeachtet der bereits erfolgten gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches, also ohne Einräumung irgendeiner Frist hiefür Platz zu greifen hätte. Eine Auslegung, welche die Gestion der Dienstbehörde bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes auf Grund einer rückwirkenden materiellen Derogation der dafür maßgebenden Gesetzesbestimmungen für unüberprüfbar hielte, verstieße gegen Art. 6 Abs. 1 MRK, woraus auch ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 GRC folgte.Das Recht auf Zugang zum Gericht kann dadurch verletzt werden, dass die Durchsetzung eines bereits rechtshängig gemachten Anspruches gegen den Staat oder staatliche Institutionen durch gesetzgeberische Maßnahmen unmöglich gemacht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Staat ein anhängiges Verfahren, in welchem er Partei ist, durch die rückwirkende Erlassung einer materiellen Norm im Sinne der vom Staat bisher gepflogenen Vorgangsweise, deren Richtigkeit das Gericht zunächst anhand der Altrechtslage zu prüfen gehabt hätte, entscheidet vergleiche Urteil EGMR
  4. Oktober 1999, Zielinski und Pradal und Gonzalez ua gegen Frankreich; Urteil EGMR
  5. November 2000, Anagnostopoulos ua gegen Griechenland). Notorisch ist, dass im Februar 2015 bei den VwG eine Vielzahl von Beschwerdeverfahren anhängig waren, welche auf die Durchsetzung diskriminierungsfreier Gehälter für Zeiträume ab dem
  6. Jänner 2004 gerichtet waren. Der Umstand, dass nach innerstaatlichem Recht nicht der Bund, sondern die zuständige Dienstbehörde Parteistellung vor dem VwG genießt, steht der Übertragbarkeit der in dieser Rechtsprechung des EGMR entwickelten Grundsätze nicht entgegen, ist doch der Bund letztlich Schuldner der Gehaltsansprüche, deren Höhe durch den Ausgang der anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestimmt war, wobei die öffentlichen Dienstgeberinteressen des Bundes in diesen Verfahren von einem Parteistellung genießenden, der hierarchischen Gliederung der Verwaltung unterliegenden und damit vom Bund kontrollierbaren Organ zu vertreten waren. Für die Ausschaltung eines effizienten Zuganges zum Recht ist es gleichgültig, ob dieser zur Durchsetzung materiell rechtlich bestehender Ansprüche ausdrücklich verweigert wird oder aber rückwirkend entweder gerade jener Betrag als gebührlich festgesetzt wird, den der Dienstgeber tatsächlich überwiesen hat, oder aber ein von diesem Betrag abhängiger, beträchtlich geringerer bzw. ein von diesem Betrag abhängiger, (möglichst) gleich großer Betrag. Eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter kann auch dadurch erfolgen, dass Fristvorschriften auf unangemessene Weise den Zugang zum Gericht beschneiden. Eine Unüberprüfbarkeit des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts könnte auch als Präklusionsbestimmung gedeutet werden, welche ungeachtet der bereits erfolgten gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches, also ohne Einräumung irgendeiner Frist hiefür Platz zu greifen hätte. Eine Auslegung, welche die Gestion der Dienstbehörde bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes auf Grund einer rückwirkenden materiellen Derogation der dafür maßgebenden Gesetzesbestimmungen für unüberprüfbar hielte, verstieße gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK, woraus auch ein Verstoß gegen Artikel 47, Absatz 2, GRC folgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J13

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.