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{'item': 'Ro 2015/12/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzEine Interpretation des innerstaatlichen Rechts dahingehend, dass es eine Überprüfung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes schlichtweg ausschlösse, ist aus Gründen einer verfassungskonformen bzw. unionsrechtskonformen Rechtsauslegung jedenfalls zu vermeiden. Dies gilt zur Vermeidung eines durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehenen verfassungswidrigen Ergebnisses selbst dann, wenn in den Gesetzesmaterialien entgegenstehende Aussagen enthalten sind (vgl. E VfGH

  1. Juni 1998, VfSlg. 15199; E
  2. Juni 2008, 2006/11/0222). Dies kommt umso mehr für einen nicht einmal in den Gesetzesmaterialien (RV 585 BlgNR XXV. GP) und (Verfassungsausschuss AB 457 BlgNR XXV. GP) klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, durch die Novellierung Nachzahlungen auch für die Vergangenheit zu vermeiden und Verwaltungsaufwand hintanzuhalten, zum Tragen. Daher ist § 175 Abs. 79 GehG 1956 nicht (im Wege eines argumentum e contrario aus Z 4 letzter Satz legcit) dahin auszulegen, dass das Altrecht rückwirkend schlechthin aufgehoben wurde. Der dort enthaltene Begriff "Verfahren" ist einer Auslegung zugänglich. Als Ergebnis einer verfassungs- bzw. unionsrechtskonformen Auslegung ist diese Gesetzesbestimmung auch nicht auf ein Verwaltungsverfahren bzw. auf ein darauf aufbauendes verwaltungsgerichtliches Verfahren anzuwenden, welches der Überprüfung der faktischen Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dient. Dies ist bei einem Antragsverfahren der Fall, in dem die korrekte Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts von der besoldungsrechtlichen Stellung abhängt, die die Beamtin am
  3. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund der beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirkt dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zugrunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung oder im Falle einer Antragstellung nach § 169c Abs. 6a zweiter Satz GehG 1956 auch der für die Vergangenheit gebührenden Gehälter zu führen. Der bei einer allfälligen korrigierenden Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts im Altsystem rechtens zugrunde zu legende letzte Vorrückungstermin ist sodann der in § 169c Abs. 4 GehG 1956 vorgesehenen Zurechnung zum Besoldungsdienstalter zugrunde zu legen.Eine Interpretation des innerstaatlichen Rechts dahingehend, dass es eine Überprüfung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes schlichtweg ausschlösse, ist aus Gründen einer verfassungskonformen bzw. unionsrechtskonformen Rechtsauslegung jedenfalls zu vermeiden. Dies gilt zur Vermeidung eines durch den Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich vorgesehenen verfassungswidrigen Ergebnisses selbst dann, wenn in den Gesetzesmaterialien entgegenstehende Aussagen enthalten sind vergleiche E VfGH
  4. Juni 1998, VfSlg. 15199; E
  5. Juni 2008, 2006/11/0222). Dies kommt umso mehr für einen nicht einmal in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 585 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode und (Verfassungsausschuss Ausschussbericht 457 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, durch die Novellierung Nachzahlungen auch für die Vergangenheit zu vermeiden und Verwaltungsaufwand hintanzuhalten, zum Tragen. Daher ist Paragraph 175, Absatz 79, GehG 1956 nicht (im Wege eines argumentum e contrario aus Ziffer 4, letzter Satz legcit) dahin auszulegen, dass das Altrecht rückwirkend schlechthin aufgehoben wurde. Der dort enthaltene Begriff "Verfahren" ist einer Auslegung zugänglich. Als Ergebnis einer verfassungs- bzw. unionsrechtskonformen Auslegung ist diese Gesetzesbestimmung auch nicht auf ein Verwaltungsverfahren bzw. auf ein darauf aufbauendes verwaltungsgerichtliches Verfahren anzuwenden, welches der Überprüfung der faktischen Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dient. Dies ist bei einem Antragsverfahren der Fall, in dem die korrekte Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts von der besoldungsrechtlichen Stellung abhängt, die die Beamtin am
  6. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund der beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet ist, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirkt dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zugrunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand hat sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung oder im Falle einer Antragstellung nach Paragraph 169 c, Absatz 6 a, zweiter Satz GehG 1956 auch der für die Vergangenheit gebührenden Gehälter zu führen. Der bei einer allfälligen korrigierenden Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehalts im Altsystem rechtens zugrunde zu legende letzte Vorrückungstermin ist sodann der in Paragraph 169 c, Absatz 4, GehG 1956 vorgesehenen Zurechnung zum Besoldungsdienstalter zugrunde zu legen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.