RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlRo 2015/12/0025 RechtssatzDem Begriff "anhängigen und künftigen Verfahren" im Verständnis des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG 1956 kann in verfassungskonformer Weise ein Anwendungsbereich zugemessen werden, zumal in "Verfahren", welche ausschließlich die Frage der Gebührlichkeit eines Gehalts eines übergeleiteten Beamten nach dem Neusystem (auch für Zeiträume vor dem
- März 2015) zum Gegenstand haben, zunächst nur auf die faktische Gebarung der Dienstbehörde bei Vorrückung und Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes abzustellen ist; hat die Partei aber eine Neubemessung eben dieses im Altsystem gebührlichen Gehalts erzwungen, ist auch für die Gebührlichkeit der Ansprüche im Neusystem rückwirkend auf diese Neubemessung abzustellen. Ein Verfahren, welches etwa isoliert die Bemessung des einem übergeleiteten Beamten für März 2014 gebührlichen Gehalts zum Gegenstand hätte, fiele unter den jeweils zweiten Halbsatz des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG 1956, wenn es am
- Februar 2015 anhängig gewesen wäre. Eine solche Bemessung hätte dann ausschließlich nach Neurecht auf Basis des faktisch bemessenen Überleitungsbetrages zu erfolgen. Der Beamte wäre aber nicht gehindert, einen - davon unterschiedenen - Antrag auf Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht oder einem solchen Antrag vorgelagerte Anträge, wie auf Feststellung von Vorrückungsstichtagen bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung nach Altrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Die Feststellungswirkung solcher Entscheidungen in den vorgelagerten Verfahren beschränkt sich diesfalls ausschließlich auf ihre Auswirkungen für die Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts im Altrecht. Erst dessen - gegebenenfalls allerdings gebotene - Neubemessung wirkt sich sodann - freilich rückwirkend - auf die nach dem Neurecht gebührlichen Gehälter aus.Dem Begriff "anhängigen und künftigen Verfahren" im Verständnis des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 kann in verfassungskonformer Weise ein Anwendungsbereich zugemessen werden, zumal in "Verfahren", welche ausschließlich die Frage der Gebührlichkeit eines Gehalts eines übergeleiteten Beamten nach dem Neusystem (auch für Zeiträume vor dem
- März 2015) zum Gegenstand haben, zunächst nur auf die faktische Gebarung der Dienstbehörde bei Vorrückung und Bemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde liegenden Gehaltes abzustellen ist; hat die Partei aber eine Neubemessung eben dieses im Altsystem gebührlichen Gehalts erzwungen, ist auch für die Gebührlichkeit der Ansprüche im Neusystem rückwirkend auf diese Neubemessung abzustellen. Ein Verfahren, welches etwa isoliert die Bemessung des einem übergeleiteten Beamten für März 2014 gebührlichen Gehalts zum Gegenstand hätte, fiele unter den jeweils zweiten Halbsatz des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956, wenn es am
- Februar 2015 anhängig gewesen wäre. Eine solche Bemessung hätte dann ausschließlich nach Neurecht auf Basis des faktisch bemessenen Überleitungsbetrages zu erfolgen. Der Beamte wäre aber nicht gehindert, einen - davon unterschiedenen - Antrag auf Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht oder einem solchen Antrag vorgelagerte Anträge, wie auf Feststellung von Vorrückungsstichtagen bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung nach Altrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Die Feststellungswirkung solcher Entscheidungen in den vorgelagerten Verfahren beschränkt sich diesfalls ausschließlich auf ihre Auswirkungen für die Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts im Altrecht. Erst dessen - gegebenenfalls allerdings gebotene - Neubemessung wirkt sich sodann - freilich rückwirkend - auf die nach dem Neurecht gebührlichen Gehälter aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120025.J16