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{'item': 'Ra 2015/12/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2016 GeschäftszahlRa 2015/12/0027 RechtssatzAus dem Grunde des § 25 Abs. 4 PVG 1967 bewirkt die faktische Beendigung der Tätigkeit des Beamten in seiner Funktion infolge seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter kein automatisches Erlöschen seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Beamte hiedurch keinen Nachteil erleiden soll, weshalb ihm auch die pauschalierten Nebengebühren als "mutmaßlicher Verdienst" fortzuzahlen sind. Dies gilt freilich nur nach Maßgabe im Wesentlichen gleichbleibender (sonstiger) Verhältnisse (vgl. E

  1. März 2011, 2010/12/0046, betreffend die Fortzahlung von Überstunden eines dienstfreigestellten Personalvertreters nach dem - insofern dem § 25 Abs. 4 PVG 1967 entsprechenden - § 67 Abs. 1 erster Satz des PBVG 1996). Der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Abhängigkeit des Fortzahlungsanspruches vom Fortbestand im Wesentlichen gleichartiger (sonstiger) dienstlicher Verhältnisse ist auch auf den hier strittigen Anspruch auf Fortzahlung pauschalierter Gefahrenzulage gemäß § 25 Abs. 4 PVG 1967 zu übertragen. Steht also mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Personalvertreter (aufgrund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall seiner aufrechten Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung keine pauschalierte Gefahrenzulage mehr beziehen würde, so führt dies auch zum Entfall des Fortzahlungsanspruches. Der Grundsatz, dass ein Personalvertreter durch seine Personalvertretungstätigkeit keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen soll führt dazu, dass eine wesentliche Änderung der (sonstigen) tatsächlichen Verhältnisse, welche eine hohe Wahrscheinlichkeit im vorgesagten Sinn begründet, auch zu einer Beendigung des Fortzahlungsanspruches führt, ohne dass es diesbezüglich einer Neubemessung bedürfte.Aus dem Grunde des Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 bewirkt die faktische Beendigung der Tätigkeit des Beamten in seiner Funktion infolge seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter kein automatisches Erlöschen seines Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Beamte hiedurch keinen Nachteil erleiden soll, weshalb ihm auch die pauschalierten Nebengebühren als "mutmaßlicher Verdienst" fortzuzahlen sind. Dies gilt freilich nur nach Maßgabe im Wesentlichen gleichbleibender (sonstiger) Verhältnisse vergleiche E
  2. März 2011, 2010/12/0046, betreffend die Fortzahlung von Überstunden eines dienstfreigestellten Personalvertreters nach dem - insofern dem Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 entsprechenden - Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz des PBVG 1996). Der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Abhängigkeit des Fortzahlungsanspruches vom Fortbestand im Wesentlichen gleichartiger (sonstiger) dienstlicher Verhältnisse ist auch auf den hier strittigen Anspruch auf Fortzahlung pauschalierter Gefahrenzulage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG 1967 zu übertragen. Steht also mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Personalvertreter (aufgrund zwischenzeitig geänderter Verhältnisse) im gedachten Fall seiner aufrechten Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung keine pauschalierte Gefahrenzulage mehr beziehen würde, so führt dies auch zum Entfall des Fortzahlungsanspruches. Der Grundsatz, dass ein Personalvertreter durch seine Personalvertretungstätigkeit keine gehaltsrechtlichen Vorteile erzielen soll führt dazu, dass eine wesentliche Änderung der (sonstigen) tatsächlichen Verhältnisse, welche eine hohe Wahrscheinlichkeit im vorgesagten Sinn begründet, auch zu einer Beendigung des Fortzahlungsanspruches führt, ohne dass es diesbezüglich einer Neubemessung bedürfte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.