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{'item': 'Ra 2015/12/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.11.2015 GeschäftszahlRa 2015/12/0029 RechtssatzNach der Rechtsprechung des VwGH zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem

  1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen hinderte die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem VwGH gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Bf dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht (vgl. E
  2. April 1974, 390/74 = VwSlg 8594 A/1974; E
  3. März 1994, 93/12/0093). Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem VwGH anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des § 68 Abs. 2 AVG darstellt. Als "aus dem Bescheid erwachsen" können nur solche Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides (vgl. E
  4. Oktober 1992, 92/04/0155; E
  5. November 1992, 92/04/0186). Diese Ausführungen sind auf § 68 Abs. 2 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 zu übertragen: Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des VwG über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem VwG einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht zuwiderläuft.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG in seinen vor dem
  6. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen hinderte die Anhängigkeit einer Beschwerde vor dem VwGH gegen einen Bescheid die Behörde nicht an dessen Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Bf dahingehend, dass sich die belangte Behörde durch eine derartige Vorgangsweise einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst nicht entziehen dürfe, bestand nicht vergleiche E
  7. April 1974, 390/74 = VwSlg 8594 A/1974; E
  8. März 1994, 93/12/0093). Diese Rechtsprechung ging offenbar davon aus, dass das die Existenz eines Bescheides voraussetzende Recht, diesen vor dem VwGH anzufechten, kein aus diesem Bescheid erwachsenes "Recht" im Verständnis des Paragraph 68, Absatz 2, AVG darstellt. Als "aus dem Bescheid erwachsen" können nur solche Rechte verstanden werden, die Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches waren, nicht hingegen irgendwelche Reflexwirkungen des Bescheides vergleiche E
  9. Oktober 1992, 92/04/0155; E
  10. November 1992, 92/04/0186). Diese Ausführungen sind auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zu übertragen: Das vom Fortbestand der Existenz eines Bescheides abhängige Recht, eine Entscheidung des VwG über eine dagegen erhobene Beschwerde zu erlangen, ist kein solches, welches "Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur gebildet hat. Es steht daher der prozessualen Zulässigkeit einer Maßnahme gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auch nicht entgegen. Daraus folgt, dass die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde vor dem VwG einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zuwiderläuft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.