RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlRa 2015/12/0032 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Gesetzesbestimmungen, welche dem § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 in seiner Stammfassung entsprachen, der Abweisung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide, welche eine Neubemessung mit Ablauf des auf ihre Zustellung folgenden Monatsletzten ausdrücklich verfügt hatten, ohne Modifikation des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Neubemessung nicht entgegengetreten (vgl. E
- September 2012, 2012/12/0030; E
- Oktober 2013, 2013/12/0168). Die Rechtsprechung verstand somit unter dem Begriff "Bescheid" in den dem § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 (Stammfassung) entsprechenden Normen nicht den Berufungsbescheid, sondern den erstinstanzlichen Bescheid. Die hier zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich von jener, welche der Vorjudikatur zugrunde lag, durch zwei Aspekte: § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 idF LGBl. Nr. 85/2013 stellt nicht auf "Bescheide" sondern auf "Entscheidungen" ab. Berufungen gegen Bescheide erstinstanzlicher Dienstbehörden kam aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 DVG 1984 in seiner bis zum
- Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung zudem keine aufschiebende Wirkung zu, während dies bei Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 grundsätzlich der Fall ist. Diese Unterschiede führen nicht dazu, dass die Rechtslage nach § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 idF LGBl. Nr. 85/2013 anders zu beurteilen wäre als die den zuletzt zitierten Erkenntnissen des VwG zugrunde gelegenen Fälle, da unter dem Begriff "Entscheidung" durchaus auch ein dienstbehördlicher Bescheid verstanden werden kann. Ein solches Verständnis würde der in Rede stehenden Novellierung des § 151 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 auch nicht jeden Sinn nehmen: Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 gilt nämlich grundsätzlich nicht das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0002). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Ersetzung des Begriffes "Bescheid" durch den Begriff "Entscheidung" folgende Bedeutung beimessen: Die für den Beamten nachteiligen Konsequenzen einer Neubemessung durch eine "Entscheidung" der Verwaltungsbehörde sollen mit dem auf die Zustellung ihres Bescheides folgenden Monatsersten eintreten. Ergibt sich infolge einer "reformatio in peius" durch das VwG eine weitere Reduktion der neu bemessenen pauschalierten Nebengebühr, so darf dieser durch das verschlechternde Erkenntnis des VwG herbeigeführte Zusatzeffekt ebenfalls erst mit dem auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monatsersten verfügt werden.Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zu Gesetzesbestimmungen, welche dem Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 in seiner Stammfassung entsprachen, der Abweisung von Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide, welche eine Neubemessung mit Ablauf des auf ihre Zustellung folgenden Monatsletzten ausdrücklich verfügt hatten, ohne Modifikation des Zeitpunktes der Wirksamkeit der Neubemessung nicht entgegengetreten vergleiche E
- September 2012, 2012/12/0030; E
- Oktober 2013, 2013/12/0168). Die Rechtsprechung verstand somit unter dem Begriff "Bescheid" in den dem Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 (Stammfassung) entsprechenden Normen nicht den Berufungsbescheid, sondern den erstinstanzlichen Bescheid. Die hier zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich von jener, welche der Vorjudikatur zugrunde lag, durch zwei Aspekte: Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, stellt nicht auf "Bescheide" sondern auf "Entscheidungen" ab. Berufungen gegen Bescheide erstinstanzlicher Dienstbehörden kam aus dem Grunde des Paragraph 12, Absatz 2, DVG 1984 in seiner bis zum
- Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung zudem keine aufschiebende Wirkung zu, während dies bei Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 grundsätzlich der Fall ist. Diese Unterschiede führen nicht dazu, dass die Rechtslage nach Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, anders zu beurteilen wäre als die den zuletzt zitierten Erkenntnissen des VwG zugrunde gelegenen Fälle, da unter dem Begriff "Entscheidung" durchaus auch ein dienstbehördlicher Bescheid verstanden werden kann. Ein solches Verständnis würde der in Rede stehenden Novellierung des Paragraph 151, Absatz 6, Krnt DienstrechtsG 1994 auch nicht jeden Sinn nehmen: Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 gilt nämlich grundsätzlich nicht das Verbot der "reformatio in peius" vergleiche E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0002). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Ersetzung des Begriffes "Bescheid" durch den Begriff "Entscheidung" folgende Bedeutung beimessen: Die für den Beamten nachteiligen Konsequenzen einer Neubemessung durch eine "Entscheidung" der Verwaltungsbehörde sollen mit dem auf die Zustellung ihres Bescheides folgenden Monatsersten eintreten. Ergibt sich infolge einer "reformatio in peius" durch das VwG eine weitere Reduktion der neu bemessenen pauschalierten Nebengebühr, so darf dieser durch das verschlechternde Erkenntnis des VwG herbeigeführte Zusatzeffekt ebenfalls erst mit dem auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monatsersten verfügt werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/12/0033 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120032.L08