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{'item': 'Ro 2015/13/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2018 GeschäftszahlRo 2015/13/0004 RechtssatzAus der Judikatur des EuGH folgt, dass auch an sich bewegliche Gegenstände, die auf Dauer an einem Ort genutzt werden sollen, so am Boden befestigt werden können, dass sie unbeweglich werden. Selbst wenn es möglich ist, sie aufgrund ihres mobilen Charakters später wieder zu bewegen, sind sie als Grundstück anzusehen, solange sie immobilisiert sind und sich nicht leicht, d.h. nicht ohne Aufwand und erhebliche Kosten entfernen lassen (vgl. EuGH 15.11.2012, Leichenich, C-532/11, Rn. 23; sowie die "Erläuterungen zu den 2017 in Kraft tretenden EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013)", Rn. 78). Ausgehend von dieser Judikatur des EuGH ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegen zu treten, wenn es aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach die streitgegenständlichen (an der Alten Donau gelegenen) Kabanen (containerartige Badehütten) auf (in das Erdreich eingelassenen) Betonfundamenten aufgesetzt, durch Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom, Kanal) fest mit dem Boden verbunden sind und ein Abbau der Kabanen nur unter Einsatz hoher Kosten möglich ist, zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Vermietung von Grundstücken vorliegt. Im Übrigen ist nach der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 16.1.2003, Maierhofer, C-315/00, Rn. 33) nicht entscheidend, ob die Konstruktion untrennbar mit dem Boden verbunden (in diesen "eingelassen") ist.Aus der Judikatur des EuGH folgt, dass auch an sich bewegliche Gegenstände, die auf Dauer an einem Ort genutzt werden sollen, so am Boden befestigt werden können, dass sie unbeweglich werden. Selbst wenn es möglich ist, sie aufgrund ihres mobilen Charakters später wieder zu bewegen, sind sie als Grundstück anzusehen, solange sie immobilisiert sind und sich nicht leicht, d.h. nicht ohne Aufwand und erhebliche Kosten entfernen lassen vergleiche EuGH 15.11.2012, Leichenich, C-532/11, Rn. 23; sowie die "Erläuterungen zu den 2017 in Kraft tretenden EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042 aus 2013,)", Rn. 78). Ausgehend von dieser Judikatur des EuGH ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegen zu treten, wenn es aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen, wonach die streitgegenständlichen (an der Alten Donau gelegenen) Kabanen (containerartige Badehütten) auf (in das Erdreich eingelassenen) Betonfundamenten aufgesetzt, durch Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Strom, Kanal) fest mit dem Boden verbunden sind und ein Abbau der Kabanen nur unter Einsatz hoher Kosten möglich ist, zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Vermietung von Grundstücken vorliegt. Im Übrigen ist nach der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH 16.1.2003, Maierhofer, C-315/00, Rn. 33) nicht entscheidend, ob die Konstruktion untrennbar mit dem Boden verbunden (in diesen "eingelassen") ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RO2015130004.J02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.