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{'item': 'Ra 2015/15/0005'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlRa 2015/15/0005 RechtssatzGemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft § 212a Abs. 9 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH vom

  1. Februar 1997, 95/13/0046, sowie vom
  2. Juni 1994, 92/17/0166). Allein dieser tageweisen Abgabenentstehung und dem sich dabei auch verändernden Aussetzungszinssatz nach § 212a Abs. 9 BAO hat die gesonderte Berechnung der Aussetzungszinsen für einzelne Zeiträume der Aussetzung Rechnung getragen. Aus ihr kann aber keinesfalls eine für jeden dieser Zeiträume immer wieder neu und gesondert geltende Festsetzungsfreigrenze abgeleitet werden.Gemäß dem auch für Aussetzungszinsen geltenden Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Dabei knüpft Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, dass der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird vergleiche VwGH vom
  3. Februar 1997, 95/13/0046, sowie vom
  4. Juni 1994, 92/17/0166). Allein dieser tageweisen Abgabenentstehung und dem sich dabei auch verändernden Aussetzungszinssatz nach Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO hat die gesonderte Berechnung der Aussetzungszinsen für einzelne Zeiträume der Aussetzung Rechnung getragen. Aus ihr kann aber keinesfalls eine für jeden dieser Zeiträume immer wieder neu und gesondert geltende Festsetzungsfreigrenze abgeleitet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.