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{'item': 'Ra 2015/15/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2018 GeschäftszahlRa 2015/15/0017 Beachte* EuGH-Zahl: C-580/16 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/15/0017 B 19.10.2016 * EuGH-Entscheidung: EuGH 6206CJ0580 RechtssatzNach Artikel 266 der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Zusammenfassende Meldung weitere als die in Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 angeführten Angaben enthält. Es mag zu Unterscheidungs- und Kontrollzwecken zweckmäßig sein, dass Dreiecksgeschäfte separat gekennzeichnet werden (vgl. Berger/Kindl/Wakounig in Scheiner/Kolacny/Caganek, Mehrwertsteuer,

  1. Lfg., Art. 192a bis 280, Anm. 183). § 18a Abs. 7 Z 4 lit. c des deutschen UStG sieht insoweit auch vor, dass die Zusammenfassende Meldung im Falle von Dreiecksgeschäften einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes enthalten muss. Dem österreichischen Recht kann ein derartiges Erfordernis nicht entnommen werden. Lediglich für die Rechnungsausstellung des Erwerbers verlangt Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 - soweit dazu österreichisches Recht anwendbar ist - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. Einen Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in der Zusammenfassenden Meldung sehen weder Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 (vgl. hingegen Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 über die gesonderte Erklärung der Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 in der Voranmeldung nach § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994) noch Art. 25 Abs. 6 UStG 1994 vor.Nach Artikel 266 der Richtlinie 2006/112 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Zusammenfassende Meldung weitere als die in Artikel 25, Absatz 6, UStG 1994 angeführten Angaben enthält. Es mag zu Unterscheidungs- und Kontrollzwecken zweckmäßig sein, dass Dreiecksgeschäfte separat gekennzeichnet werden vergleiche Berger/Kindl/Wakounig in Scheiner/Kolacny/Caganek, Mehrwertsteuer,
  2. Lfg., Artikel 192 a bis 280, Anmerkung 183). Paragraph 18 a, Absatz 7, Ziffer 4, Litera c, des deutschen UStG sieht insoweit auch vor, dass die Zusammenfassende Meldung im Falle von Dreiecksgeschäften einen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes enthalten muss. Dem österreichischen Recht kann ein derartiges Erfordernis nicht entnommen werden. Lediglich für die Rechnungsausstellung des Erwerbers verlangt Artikel 25, Absatz 4, UStG 1994 - soweit dazu österreichisches Recht anwendbar ist - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. Einen Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft in der Zusammenfassenden Meldung sehen weder Artikel 21, Absatz 3 bis 10 UStG 1994 vergleiche hingegen Artikel 21, Absatz 11, UStG 1994 über die gesonderte Erklärung der Lieferungen im Sinne des Artikel 25, Absatz 5, UStG 1994 in der Voranmeldung nach Paragraph 21, Absatz eins und 2 UStG 1994) noch Artikel 25, Absatz 6, UStG 1994 vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015150017.L05

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.