← Österreich

{'item': 'Ro 2015/15/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlRo 2015/15/0022 Rechtssatz§ 42 InvFG fällt nicht unter die Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Es ist fraglich, ob es sich § 42 InvFG um eine bereits am 31. Dezember 1993 "bestehende" (vgl. hiezu etwa EuGH vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn 190

  1. ff)Regelung handelte. Diese Bestimmung wurde eingefügt mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818. Dieses Bundesgesetzblatt wurde am 30. November 1993 ausgegeben. Laut § 49 Abs. 5 InvFG traten die geänderten Bestimmungen mit 1. Jänner 1994 in Kraft und waren auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 49/04 u.a., wurde aber § 42 Abs. 2 InvFG (idF BGBl. I Nr. 41/1998) als verfassungswidrig aufgehoben (mit dem weiteren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2005, G 58/05 u.a., VfSlg. 17621, wurde auch § 42 Abs. 2 Z 4 bis 6 InvFG, idF BGBl. Nr. 818/1993, aufgehoben). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden sei. Damit war diese Bestimmung nicht bloß in den Anlassfällen, sondern in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmung des § 42 Abs. 2 InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 war für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erzielte Kapitalerträge nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053). Damit war für Kapitalerträge vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung (§ 49 Abs. 17 InvFG: 5. Dezember 2004) keine Pauschalbesteuerung vorzunehmen. Der Begriff der am 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkung setzt aber voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen ist (vgl. EuGH vom 5. Mai 2011, Prunus u.a, C-384/09, Rn 34; vgl. auch EuGH vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Rn 29).Paragraph 42, InvFG fällt nicht unter die Stillhalteklausel des Artikel 64, Absatz eins, AEUV. Es ist fraglich, ob es sich Paragraph 42, InvFG um eine bereits am 31. Dezember 1993 "bestehende" vergleiche hiezu etwa EuGH vom 12. Dezember 2006, C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn 190
  2. ff)Regelung handelte. Diese Bestimmung wurde eingefügt mit dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818. Dieses Bundesgesetzblatt wurde am 30. November 1993 ausgegeben. Laut Paragraph 49, Absatz 5, InvFG traten die geänderten Bestimmungen mit 1. Jänner 1994 in Kraft und waren auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge nach dem 31. Dezember 1993 anzuwenden. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 49/04 u.a., wurde aber Paragraph 42, Absatz 2, InvFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,) als verfassungswidrig aufgehoben (mit dem weiteren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2005, G 58/05 u.a., VfSlg. 17621, wurde auch Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 InvFG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, aufgehoben). Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Vorschrift nicht mehr anzuwenden sei. Damit war diese Bestimmung nicht bloß in den Anlassfällen, sondern in allen noch offenen Fällen nicht mehr anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 war für vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung erzielte Kapitalerträge nicht maßgebend vergleiche VwGH vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0053). Damit war für Kapitalerträge vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesfassung (Paragraph 49, Absatz 17, InvFG: 5. Dezember 2004) keine Pauschalbesteuerung vorzunehmen. Der Begriff der am 31. Dezember 1993 bestehenden Beschränkung setzt aber voraus, dass der rechtliche Rahmen, in den sich die betreffende Beschränkung einfügt, seit diesem Datum ununterbrochen Teil der nationalen Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gewesen ist vergleiche EuGH vom 5. Mai 2011, Prunus u.a, C-384/09, Rn 34; vergleiche auch EuGH vom 1. Juni 1999, Konle, C-302/97, Rn 29).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.