RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlRo 2015/15/0022 RechtssatzEine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern kann aus Gründen gerechtfertigt sein, die keine Rechtfertigung für eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen würden (vgl. EuGH vom
- Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rn 171). Der Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten fügt sich nämlich in einen anderen rechtlichen Rahmen ein. Der durch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
- Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (vgl. nunmehr Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
- Februar 2011) geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besteht zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaates nicht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist (vgl. EuGH vom
- Oktober 2010, Etablissements Rimbaud SA, C-72/09, Rn 40 f; EuGH vom
- April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, Rn 82 ff). Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen inländischen Besteuerung der aus Drittstaaten bezogenen Kapitalerträge erfordert entsprechende Informationen aus Drittstaaten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen solche Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens (vgl. etwa EuGH vom
- Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel Betriebsgmbh u. a., C-436/08 und C-437/08, Rn 75) eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen.Eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern kann aus Gründen gerechtfertigt sein, die keine Rechtfertigung für eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellen würden vergleiche EuGH vom
- Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Rn 171). Der Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten fügt sich nämlich in einen anderen rechtlichen Rahmen ein. Der durch die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
- Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern vergleiche nunmehr Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom
- Februar 2011) geschaffene Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten besteht zwischen diesen und den zuständigen Behörden eines Drittstaates nicht, wenn dieser keine Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe eingegangen ist vergleiche EuGH vom
- Oktober 2010, Etablissements Rimbaud SA, C-72/09, Rn 40 f; EuGH vom
- April 2014, Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, C-190/12, Rn 82 ff). Die Gewährleistung der ordnungsgemäßen inländischen Besteuerung der aus Drittstaaten bezogenen Kapitalerträge erfordert entsprechende Informationen aus Drittstaaten. Im Verhältnis zu Drittstaaten, von welchen solche Informationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens vergleiche etwa EuGH vom
- Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel Betriebsgmbh u. a., C-436/08 und C-437/08, Rn 75) eingeholt werden können, erweist sich die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs als nicht gerechtfertigt. Im Verhältnis zu jenen Drittstaaten, von denen insbesondere wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaates zur Erteilung von Auskünften die erforderlichen Informationen nicht eingeholt werden können, greift hingegen ein Rechtfertigungsgrund, weil es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen.