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{'item': 'Ra 2015/15/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlRa 2015/15/0034 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2012/15/0028 E

  1. Oktober 2013 RS 1 (hier nur die ersten drei Sätze) StammrechtssatzScheidet ein Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft aus, ist gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Dies gilt selbst für den Fall der Beendigung der Mitunternehmerschaft durch Betriebsaufgabe (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2009, 2007/15/0121). Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 kommt es nicht darauf an, ob das negative Kapitalkonto auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder auf beides zurückzuführen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 1996, 94/14/0160, VwSlg 7072 F/1996). In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteiles sind allerdings die Buchwerte fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 1998, 97/14/0141). Das Vorliegen einer Schenkung (unentgeltlichen Übertragung) setzt dabei voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteiles tatsächlich bereichert wird, also der reale Wert des Gesellschaftsanteiles positiv ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Oktober 2009, 2006/15/0126, VwSlg 8478 F/2009, und nochmals das schon angeführte Erkenntnis 97/14/0141).Scheidet ein Mitunternehmer mit negativem Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft aus, ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Dies gilt selbst für den Fall der Beendigung der Mitunternehmerschaft durch Betriebsaufgabe vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Dezember 2009, 2007/15/0121). Für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 kommt es nicht darauf an, ob das negative Kapitalkonto auf Verluste früherer Perioden oder auf Entnahmen oder auf beides zurückzuführen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 1996, 94/14/0160, VwSlg 7072 F/1996). In den Fällen einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteiles sind allerdings die Buchwerte fortzuführen, ohne dass es beim übertragenden Gesellschafter zu einer Besteuerung nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Februar 1998, 97/14/0141). Das Vorliegen einer Schenkung (unentgeltlichen Übertragung) setzt dabei voraus, dass der Rechtsnachfolger durch die Übertragung des Gesellschaftsanteiles tatsächlich bereichert wird, also der reale Wert des Gesellschaftsanteiles positiv ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 2009, 2006/15/0126, VwSlg 8478 F/2009, und nochmals das schon angeführte Erkenntnis 97/14/0141).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.