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{'item': 'Ro 2015/15/0043'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2016 GeschäftszahlRo 2015/15/0043 RechtssatzDen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 92/2004 sind zwar keine (gesonderten) Ausführungen zum eingefügten Wort "entrichtet" zu entnehmen, sie verweisen aber auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates. Gemäß Artikel 17 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie gilt als "energieintensiver Betrieb" u.a. eine Betriebseinheit, bei der "die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt" (in der englischen Fassung: "national energy tax payable amounts to at least 0,5% of the added value"; in der französischen Fassung: "le montant total des taxes energetiques nationales dues est d'au moins 0,5% de la valeur ajoutee"). Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiters hervorgeht, war es das Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung, die EU-Konformität der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung herzustellen (vgl. 516 BlgNR

  1. GP 1) und dabei insbesondere die Definition des energieintensiven Betriebes zu berücksichtigen. Nach der Definition in der Richtlinie ist es aber entscheidend, dass die "zu entrichtende" (also nicht: die entrichtete) Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt. Käme es darauf an, welche Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum geleistet wurden, könnte bei Verschiebung der Zahlung, nämlich bei Bündelung der Zahlung der Energiesteuern, die für den Energiebezug mehrerer Jahre anfielen, in einem Jahr, eine Vergütung von Energieabgaben entgegen der Richtlinie auch für nicht energieintensive Betriebe erreicht werden, wenn die in diesem Jahr entrichteten Energiesteuern zumindest 0,5% des Mehrwertes betragen würden. Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, eine mit der Richtlinie konforme Regelung zu erlassen, ist daher davon auszugehen, dass es darauf ankommt, welche Energieabgaben für einen bestimmten Zeitraum zu entrichten sind. Darüber hinaus ist es aber - ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes - für eine Vergütung der Abgaben erforderlich, dass diese Abgaben auch tatsächlich entrichtet wurden. Hiefür reicht es aber aus, dass die Abgaben bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vergütung entrichtet sind. Damit ist es auch ausgeschlossen, dass der Antragsteller von einem Aufwand entlastet würde, den er gar nicht getragen hätte.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004, sind zwar keine (gesonderten) Ausführungen zum eingefügten Wort "entrichtet" zu entnehmen, sie verweisen aber auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates. Gemäß Artikel 17 Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie gilt als "energieintensiver Betrieb" u.a. eine Betriebseinheit, bei der "die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwertes beträgt" (in der englischen Fassung: "national energy tax payable amounts to at least 0,5% of the added value"; in der französischen Fassung: "le montant total des taxes energetiques nationales dues est d'au moins 0,5% de la valeur ajoutee"). Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiters hervorgeht, war es das Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung, die EU-Konformität der Energieabgaben und der Energieabgabenvergütung herzustellen vergleiche 516 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 1) und dabei insbesondere die Definition des energieintensiven Betriebes zu berücksichtigen. Nach der Definition in der Richtlinie ist es aber entscheidend, dass die "zu entrichtende" (also nicht: die entrichtete) Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt. Käme es darauf an, welche Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum geleistet wurden, könnte bei Verschiebung der Zahlung, nämlich bei Bündelung der Zahlung der Energiesteuern, die für den Energiebezug mehrerer Jahre anfielen, in einem Jahr, eine Vergütung von Energieabgaben entgegen der Richtlinie auch für nicht energieintensive Betriebe erreicht werden, wenn die in diesem Jahr entrichteten Energiesteuern zumindest 0,5% des Mehrwertes betragen würden. Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, eine mit der Richtlinie konforme Regelung zu erlassen, ist daher davon auszugehen, dass es darauf ankommt, welche Energieabgaben für einen bestimmten Zeitraum zu entrichten sind. Darüber hinaus ist es aber - ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes - für eine Vergütung der Abgaben erforderlich, dass diese Abgaben auch tatsächlich entrichtet wurden. Hiefür reicht es aber aus, dass die Abgaben bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vergütung entrichtet sind. Damit ist es auch ausgeschlossen, dass der Antragsteller von einem Aufwand entlastet würde, den er gar nicht getragen hätte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.