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{'item': 'Ra 2015/15/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.06.2017 GeschäftszahlRa 2015/15/0070 RechtssatzSchadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftlichen Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abziehbar. Entscheidend ist, aus welchen Gründen im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit ein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt wird, nämlich ob diese im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liegen. Eine private Veranlassung liegt etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Treuhänder Schecks auftragswidrig ausfolgt und dies in der langjährigen freundschaftlichen Beziehung des Treuhänders mit dem Begünstigten seine Begründung hat (vgl. VwGH vom

  1. Juli 1981, 0681/78, VwSlg 5607 F/1981). Geht ein Rechtsanwalt als Treuhänder irrigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorgelegen sind, so ist die Ersatzverpflichtung der betrieblichen Sphäre zuzuordnen (vgl. VwGH vom
  2. Juli 1997, 93/14/0030, VwSlg 7197 F/1997). Die pflichtwidrige Auszahlung von Treuhandgeldern durch einen Notar ist dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen, wenn kein im Privatbereich liegender Grund für diese Vorgangsweise festgestellt wird (vgl. VwGH vom
  3. Oktober 2014, 2011/15/0137). Auch wenn eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre (vgl. VwGH vom
  4. Oktober 2000, 95/14/0048, und vom
  5. Oktober 2014, 2011/15/0137).Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen (z.B. freundschaftlichen Beziehungen) bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abziehbar. Entscheidend ist, aus welchen Gründen im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit ein unrechtmäßiges Verhalten gesetzt wird, nämlich ob diese im Bereich der Einkünfteerzielung oder im Privatbereich liegen. Eine private Veranlassung liegt etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt als Treuhänder Schecks auftragswidrig ausfolgt und dies in der langjährigen freundschaftlichen Beziehung des Treuhänders mit dem Begünstigten seine Begründung hat vergleiche VwGH vom
  6. Juli 1981, 0681/78, VwSlg 5607 F/1981). Geht ein Rechtsanwalt als Treuhänder irrigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorgelegen sind, so ist die Ersatzverpflichtung der betrieblichen Sphäre zuzuordnen vergleiche VwGH vom
  7. Juli 1997, 93/14/0030, VwSlg 7197 F/1997). Die pflichtwidrige Auszahlung von Treuhandgeldern durch einen Notar ist dessen betrieblicher Sphäre zuzuordnen, wenn kein im Privatbereich liegender Grund für diese Vorgangsweise festgestellt wird vergleiche VwGH vom
  8. Oktober 2014, 2011/15/0137). Auch wenn eine private Veranlassung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, ist daraus noch nicht ableitbar, dass ein Fehlverhalten als außerhalb der beruflichen Sphäre gelegen anzunehmen wäre vergleiche VwGH vom
  9. Oktober 2000, 95/14/0048, und vom
  10. Oktober 2014, 2011/15/0137).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.