← Österreich

{'item': '2015/16/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2015 Geschäftszahl2015/16/0002 RechtssatzDie Erfüllung des Tatbestandes nach § 27 Abs. 2 TabStG setzt voraus, dass der Tatbestand des § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht erfüllt ist. § 27 Abs. 2 TabStG ist sohin etwa dann erfüllt, wenn keine Person Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen hat. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall - sich die Zweckbestimmung von Tabakwaren, die zunächst nicht für gewerbliche Zwecke in das Steuergebiet verbracht wurden, nach deren Verbringen ändert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2008, 2005/16/0077). Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 TabStG wäre dies aber auch dann der Fall, wenn Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (im Beschwerdefall: Ungarn) mit einem Beförderungsmittel (im Beschwerdefall: LKW) durch Österreich über weitere Mitgliedstaaten in einen anderen Mitgliedstaat (im Beschwerdefall: in das Vereinigte Königreich) befördert werden. Denn in diesem Fall werden Tabakwaren zwar nicht in Österreich bezogen (§ 27 Abs. 1 TabStG), jedoch nach Österreich verbracht und erstmals in Österreich zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsam gehalten (§ 27 Abs. 2 TabStG). Der EuGH hat mit dem Urteil vom
  2. März 2015 in der Rs. C-175/14 ausgesprochen, dass dem die im Urteil angeführten Bestimmungen der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
  3. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. L 76 vom
  4. März 1992, in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom
  5. Dezember 1992, ABlEG Nr. L 390 vom
  6. Dezember 1992, entgegenstehen. Insofern wird somit § 27 Abs. 2 TabStG von diesen unionsrechtlichen Bestimmungen verdrängt (Anwendungsvorrang).Die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 27, Absatz 2, TabStG setzt voraus, dass der Tatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. nicht erfüllt ist. Paragraph 27, Absatz 2, TabStG ist sohin etwa dann erfüllt, wenn keine Person Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen hat. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall - sich die Zweckbestimmung von Tabakwaren, die zunächst nicht für gewerbliche Zwecke in das Steuergebiet verbracht wurden, nach deren Verbringen ändert vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Juli 2008, 2005/16/0077). Nach dem Wortlaut des Paragraph 27, Absatz 2, TabStG wäre dies aber auch dann der Fall, wenn Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates (im Beschwerdefall: Ungarn) mit einem Beförderungsmittel (im Beschwerdefall: LKW) durch Österreich über weitere Mitgliedstaaten in einen anderen Mitgliedstaat (im Beschwerdefall: in das Vereinigte Königreich) befördert werden. Denn in diesem Fall werden Tabakwaren zwar nicht in Österreich bezogen (Paragraph 27, Absatz eins, TabStG), jedoch nach Österreich verbracht und erstmals in Österreich zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsam gehalten (Paragraph 27, Absatz 2, TabStG). Der EuGH hat mit dem Urteil vom
  8. März 2015 in der Rs. C-175/14 ausgesprochen, dass dem die im Urteil angeführten Bestimmungen der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
  9. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. L 76 vom
  10. März 1992, in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom
  11. Dezember 1992, ABlEG Nr. L 390 vom
  12. Dezember 1992, entgegenstehen. Insofern wird somit Paragraph 27, Absatz 2, TabStG von diesen unionsrechtlichen Bestimmungen verdrängt (Anwendungsvorrang). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/16/0119 B
  13. März 2014 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62014CJ0175

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.