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{'item': 'Ra 2015/16/0009'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2016 GeschäftszahlRa 2015/16/0009 RechtssatzDa das in Rede stehende Turmsystem auch auf das Dach mobiler See- und Lufttransportsysteme drehbar gelagert montiert oder in stationären Anlagen verwendet werden kann, sind Waren wie der in Rede stehende Panzerturm nicht als Teile anzusehen, die "ausschließlich" für Panzerwagen bestimmt sind (vgl. auch das Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2016, Rs. C-262/15, Rn 36). Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin nach ihren Angaben diese Ware aus einem Drittland zugekauft und ins Zollgebiet eingeführt, um sie in Österreich in einen (von der Revisionswerberin offenbar erzeugten) Radpanzer ein- oder auf diesen aufzubauen. Dabei handelt es sich nach den Angaben der Revisionswerberin um keinen Einzelvorgang, sondern um den Teil der Produktion von zumindest insgesamt 68 Radpanzern, wozu insgesamt 68 solcher Waffenstationen (Panzertürme) eingeführt worden seien. Dergestalt liegt die subjektive Bestimmung der konkreten Ware zur weiteren Verwendung durch den Empfänger der Ware im Zollgebiet, durch die Revisionswerberin, vor. Das Bundesfinanzgericht hat sich ersichtlich darauf gestützt, dass die konkrete Ware nach der erfolgten Einfuhr auch diesem Verwendungszweck entsprechend tatsächlich "auf einen Panzer aufgesetzt" wurde. Dies genügt allerdings noch nicht der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der KN. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Turmsystem nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften "hauptsächlich" für einen Panzerwagen bestimmt ist (vgl. das erwähnte Urteil des EuGH vom
  2. Mai 2016, Rn 37).Da das in Rede stehende Turmsystem auch auf das Dach mobiler See- und Lufttransportsysteme drehbar gelagert montiert oder in stationären Anlagen verwendet werden kann, sind Waren wie der in Rede stehende Panzerturm nicht als Teile anzusehen, die "ausschließlich" für Panzerwagen bestimmt sind vergleiche auch das Urteil des EuGH vom
  3. Mai 2016, Rs. C-262/15, Rn 36). Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin nach ihren Angaben diese Ware aus einem Drittland zugekauft und ins Zollgebiet eingeführt, um sie in Österreich in einen (von der Revisionswerberin offenbar erzeugten) Radpanzer ein- oder auf diesen aufzubauen. Dabei handelt es sich nach den Angaben der Revisionswerberin um keinen Einzelvorgang, sondern um den Teil der Produktion von zumindest insgesamt 68 Radpanzern, wozu insgesamt 68 solcher Waffenstationen (Panzertürme) eingeführt worden seien. Dergestalt liegt die subjektive Bestimmung der konkreten Ware zur weiteren Verwendung durch den Empfänger der Ware im Zollgebiet, durch die Revisionswerberin, vor. Das Bundesfinanzgericht hat sich ersichtlich darauf gestützt, dass die konkrete Ware nach der erfolgten Einfuhr auch diesem Verwendungszweck entsprechend tatsächlich "auf einen Panzer aufgesetzt" wurde. Dies genügt allerdings noch nicht der Anmerkung 3 zu Abschnitt römisch siebzehn der KN. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Turmsystem nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften "hauptsächlich" für einen Panzerwagen bestimmt ist vergleiche das erwähnte Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2016, Rn 37). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/16/0009 B
  5. Mai 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0262 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160009.L01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.