RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlRo 2015/16/0011 RechtssatzNach § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz sind Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz verweist auf die in § 3 vorgesehenen Aufgaben und damit weder ausschließlich auf die OeAD-GmbH oder deren in § 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Unternehmensgegenstand noch darauf, dass Aufgaben von der OeAD-GmbH selbst erfüllt werden müssten. Überdies berechtigt § 3 Abs. 3 OeAD-Gesetz die OeAD-GmbH zu allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen, etwa auch zur Gründung von Tochtergesellschaften, damit diese den Unternehmensgegenstand der OeAD-GmbH verfolgen. Damit ist die Erfüllung von in § 3 Abs. 2 OeAD-Gesetz genannten Aufgaben durch eine Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH Aufgabenerfüllung im Sinn des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz. Im vorliegenden Revisionsfall erfüllte die von der OeAD-GmbH gegründete Revisionswerberin (OeAD-Wohnraumverwaltungs GmbH; ihre Alleingesellschafterin ist die OeAD-GmbH) eine in § 3 Abs. 2 vorgesehene Aufgabe durch Abschluss eines Bestandvertrages. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen auch nicht in Zweifel, dass der Abschluss des Bestandvertrages die in § 11 Abs. 2 vorausgesetzte Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung herstellt. Damit erfüllt schon das Rechtsgeschäft per se die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 OeAD-Gesetz, ohne dass es weiterer persönlicher Voraussetzungen bedurfte, wie dies etwa § 11 Abs. 5 OeAD-Gesetz für den Bereich des Kommunalsteuergesetzes zum Ausdruck bringt.Nach Paragraph 11, Absatz 2, OeAD-Gesetz sind Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in Paragraph 3, vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Paragraph 11, Absatz 2, OeAD-Gesetz verweist auf die in Paragraph 3, vorgesehenen Aufgaben und damit weder ausschließlich auf die OeAD-GmbH oder deren in Paragraph 3, Absatz eins und 2 vorgesehenen Unternehmensgegenstand noch darauf, dass Aufgaben von der OeAD-GmbH selbst erfüllt werden müssten. Überdies berechtigt Paragraph 3, Absatz 3, OeAD-Gesetz die OeAD-GmbH zu allen Geschäften und Maßnahmen, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen, etwa auch zur Gründung von Tochtergesellschaften, damit diese den Unternehmensgegenstand der OeAD-GmbH verfolgen. Damit ist die Erfüllung von in Paragraph 3, Absatz 2, OeAD-Gesetz genannten Aufgaben durch eine Tochtergesellschaft der OeAD-GmbH Aufgabenerfüllung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, OeAD-Gesetz. Im vorliegenden Revisionsfall erfüllte die von der OeAD-GmbH gegründete Revisionswerberin (OeAD-Wohnraumverwaltungs GmbH; ihre Alleingesellschafterin ist die OeAD-GmbH) eine in Paragraph 3, Absatz 2, vorgesehene Aufgabe durch Abschluss eines Bestandvertrages. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen auch nicht in Zweifel, dass der Abschluss des Bestandvertrages die in Paragraph 11, Absatz 2, vorausgesetzte Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung herstellt. Damit erfüllt schon das Rechtsgeschäft per se die tatbestandlichen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, OeAD-Gesetz, ohne dass es weiterer persönlicher Voraussetzungen bedurfte, wie dies etwa Paragraph 11, Absatz 5, OeAD-Gesetz für den Bereich des Kommunalsteuergesetzes zum Ausdruck bringt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.