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{'item': 'Ro 2015/16/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2017 GeschäftszahlRo 2015/16/0026 BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/16/0027 E 12.09.2017 RechtssatzEin Naturschwimmteich, der nur dem natürlichen Wasserkreislauf unterliegt, ist schon begrifflich nicht mit einem Schwimmbecken gleichzusetzen. Im Gesetz vom

  1. Dezember 1977, über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden (Gemeindewasserversorgungsgesetz), LGBl. Nr. 17/1978 (im Folgenden: K-GWVG 1978), werden in Z 24 des Anhangs private Schwimmbecken erstmals explizit genannt. Auch das Gesetz vom
  2. Dezember 1977 über die Kanalisationsanlagen der Gemeinden (Gemeindekanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 18/1978 (im Folgenden: K-GKG 1978), erwähnt in Z 19 des Anhangs erstmals private Schwimmbecken. In den Erläuterungen zum K-GKG 1978, Verf-63/40/77, 37, wird ausgeführt, dass private Schwimmbecken im Gegensatz zu Schwimmbecken in öffentlichen Bädern aufgrund der verhältnismäßig geringen Verschmutzung in der Regel nur zweimal jährlich entleert würden, sodass aufgrund der geringeren Belastung der Kanalisationsanlage niedrigere Sätze für die Ermittlung der Bewertungseinheiten vorgesehen seien. Daraus lässt sich schließen, dass nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers ein Schwimmbecken jedenfalls regelmäßig entleert und damit auch neu befüllt werden muss. Es ist daher naheliegend, dass dies auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Z 24 des Anhangs zum K-GWVG 1978 und somit auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Z 24 des Anhangs zum K-GWVG 1997 (welches eine Wiederverlautbarung des K-GWVG 1978 ist) zutrifft, sodass die Subsumtion eines Schwimmteichs, bei dem nicht regelmäßig ein vollständiger Wasseraustausch über die Gemeindewasserversorgungsanlage stattfindet, unter diese Ziffer nicht in Betracht kommt.Ein Naturschwimmteich, der nur dem natürlichen Wasserkreislauf unterliegt, ist schon begrifflich nicht mit einem Schwimmbecken gleichzusetzen. Im Gesetz vom
  3. Dezember 1977, über die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden (Gemeindewasserversorgungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978, (im Folgenden: K-GWVG 1978), werden in Ziffer 24, des Anhangs private Schwimmbecken erstmals explizit genannt. Auch das Gesetz vom
  4. Dezember 1977 über die Kanalisationsanlagen der Gemeinden (Gemeindekanalisationsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, (im Folgenden: K-GKG 1978), erwähnt in Ziffer 19, des Anhangs erstmals private Schwimmbecken. In den Erläuterungen zum K-GKG 1978, Verf-63/40/77, 37, wird ausgeführt, dass private Schwimmbecken im Gegensatz zu Schwimmbecken in öffentlichen Bädern aufgrund der verhältnismäßig geringen Verschmutzung in der Regel nur zweimal jährlich entleert würden, sodass aufgrund der geringeren Belastung der Kanalisationsanlage niedrigere Sätze für die Ermittlung der Bewertungseinheiten vorgesehen seien. Daraus lässt sich schließen, dass nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers ein Schwimmbecken jedenfalls regelmäßig entleert und damit auch neu befüllt werden muss. Es ist daher naheliegend, dass dies auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Ziffer 24, des Anhangs zum K-GWVG 1978 und somit auch auf ein Schwimmbecken im Sinne der Ziffer 24, des Anhangs zum K-GWVG 1997 (welches eine Wiederverlautbarung des K-GWVG 1978 ist) zutrifft, sodass die Subsumtion eines Schwimmteichs, bei dem nicht regelmäßig ein vollständiger Wasseraustausch über die Gemeindewasserversorgungsanlage stattfindet, unter diese Ziffer nicht in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2017:RO2015160026.J01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.