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Ro 2015/16/0034

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlRo 2015/16/0034 RechtssatzEine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. § 1414 ABGB; vgl. Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu § 1414; Annahme an Erfüllungs statt iSd § 364 Abs. 1 dBGB)Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt vor, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt (Hingabe an Zahlungs Statt iSd. Paragraph 1414, ABGB; vergleiche Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, 1. Teilband3, Rz. 1 zu Paragraph 1414,; Annahme an Erfüllungs statt iSd Paragraph 364, Absatz eins, dBGB)

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