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{'item': 'Ra 2015/16/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlRa 2015/16/0098 RechtssatzArt. 16 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom

  1. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei, ABl L 265/18 vom 26.9.2006, regelt das Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Ist im Fall begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung durch den Ausfuhrstaat noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Status der Waren entscheiden zu können, so lehnen nach Art. 16 Abs. 6 leg. cit. die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch eine allenfalls widersprüchliche Antwort ist noch keine oder keine ausreichende Antwort nach Art. 16 Abs. 6 leg. cit. Deshalb ist die Präferenzbehandlung der Waren in einem solchen Fall grundsätzlich abzulehnen. Allein dieses Ergebnis entband jedoch nicht davon, im Rahmen des Verfahrens zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung auch die nach Art. 220 Abs. 2 ZK relevierten Umstände zu prüfen und zu ermitteln: Grundsätzlich haben die Zollbehörden darzulegen und zu beweisen, dass der Ausführer unrichtige Angaben gemacht hat (Hinweis Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz 76 zu Art. 220). Vereitelt der Ausführer diesen Nachweis, muss der Abgabenschuldner darlegen und beweisen, dass der Präferenznachweis auf einer richtigen Darlegung der Fakten beruhte. Gleiches gilt, wenn der Ausführer gegenüber der Behörde nicht mitwirkt und sich Anhaltspunkte für unrichtige Angaben finden. Ebenso trifft den Abgabenschuldner die Darlegungs- und (objektive) Beweislast für den ihm günstigen Umstand, dass den den Präferenznachweis ausstellenden Behörden die fehlende Präferenzeigenschaft bekannt war oder offensichtlich hätte bekannt sein müssen (Hinweis Alexander, aaO). Schließlich trägt der Einführer die Darlegungs- und (objektive) Beweislast für seine Gutgläubigkeit (zu den Voraussetzungen hiezu Alexander, aaO, Rz 77 f zu Art. 220).Artikel 16, des Beschlusses Nr. 1 aus 2006, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom
  2. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei, Amtsblatt L 265/18 vom 26.9.2006, regelt das Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Ist im Fall begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung durch den Ausfuhrstaat noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Status der Waren entscheiden zu können, so lehnen nach Artikel 16, Absatz 6, leg. cit. die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der sich aus den Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr ergebende Behandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch eine allenfalls widersprüchliche Antwort ist noch keine oder keine ausreichende Antwort nach Artikel 16, Absatz 6, leg. cit. Deshalb ist die Präferenzbehandlung der Waren in einem solchen Fall grundsätzlich abzulehnen. Allein dieses Ergebnis entband jedoch nicht davon, im Rahmen des Verfahrens zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung auch die nach Artikel 220, Absatz 2, ZK relevierten Umstände zu prüfen und zu ermitteln: Grundsätzlich haben die Zollbehörden darzulegen und zu beweisen, dass der Ausführer unrichtige Angaben gemacht hat (Hinweis Alexander in Witte, Zollkodex6, Rz 76 zu Artikel 220,). Vereitelt der Ausführer diesen Nachweis, muss der Abgabenschuldner darlegen und beweisen, dass der Präferenznachweis auf einer richtigen Darlegung der Fakten beruhte. Gleiches gilt, wenn der Ausführer gegenüber der Behörde nicht mitwirkt und sich Anhaltspunkte für unrichtige Angaben finden. Ebenso trifft den Abgabenschuldner die Darlegungs- und (objektive) Beweislast für den ihm günstigen Umstand, dass den den Präferenznachweis ausstellenden Behörden die fehlende Präferenzeigenschaft bekannt war oder offensichtlich hätte bekannt sein müssen (Hinweis Alexander, aaO). Schließlich trägt der Einführer die Darlegungs- und (objektive) Beweislast für seine Gutgläubigkeit (zu den Voraussetzungen hiezu Alexander, aaO, Rz 77 f zu Artikel 220,).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.