RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2015 GeschäftszahlRa 2015/16/0125 RechtssatzNichtstattgebung - Kanalbenützungsgebühren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG Burgenland einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen einen Bescheid des Revisionswerbers (Gemeinderat) Folge, mit welchem dieser den Mitbeteiligten im Instanzenzug Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben hatte. Das Gericht hob den bei ihm bekämpften Bescheid auf, setzte die Kanalbenützungsgebühr für die Zeit vom
- Jänner bis einschließlich
- April 2015 mit 0 EUR fest und verwies die Angelegenheit zur Festsetzung dieser Gebühr für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- Dezember 2015 an den Revisionswerber als Abgabenbehörde zurück. Der Revisionswerber begründete seinen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG damit, dass es nun infolge der Ausübung der im angefochtenen Erkenntnis eingeräumtem Berechtigung durch die Mitbeteiligten zu einer Flut von Rückforderungen von bereits eingehobenen Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- Dezember 2015 kommen werde, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Der Revisionswerber übersieht dabei, dass die von ihm befürchtete "Rückforderung" von entrichteten Kanalbenützungsgebühren durch andere Abgabepflichtige nicht eine Ausübung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Rechtes darstellt. Das angefochtene Erkenntnis entfaltet seine Bindungswirkung gegenüber den Mitbeteiligten. Anderen Abgabepflichtigen, welche die Kanalbenützungsabgabe entrichtet haben, verleiht das angefochtene Erkenntnis kein Recht. Lediglich die rechtliche Schlussfolgerung, welche andere Abgabepflichtige bei Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses auf ihren eigenen Fall ziehen könnten, vermöchte sie zur befürchteten "Rückforderung" zu veranlassen. Einer solchen "Rückforderung" könnte aber nicht mit der Begründung erfolgreich entgegengetreten werden, der Revision gegen das hier angefochtene Erkenntnis wäre aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.Nichtstattgebung - Kanalbenützungsgebühren - Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG Burgenland einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen einen Bescheid des Revisionswerbers (Gemeinderat) Folge, mit welchem dieser den Mitbeteiligten im Instanzenzug Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben hatte. Das Gericht hob den bei ihm bekämpften Bescheid auf, setzte die Kanalbenützungsgebühr für die Zeit vom
- Jänner bis einschließlich
- April 2015 mit 0 EUR fest und verwies die Angelegenheit zur Festsetzung dieser Gebühr für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- Dezember 2015 an den Revisionswerber als Abgabenbehörde zurück. Der Revisionswerber begründete seinen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG damit, dass es nun infolge der Ausübung der im angefochtenen Erkenntnis eingeräumtem Berechtigung durch die Mitbeteiligten zu einer Flut von Rückforderungen von bereits eingehobenen Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum vom
- April 2015 bis zum
- Dezember 2015 kommen werde, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Der Revisionswerber übersieht dabei, dass die von ihm befürchtete "Rückforderung" von entrichteten Kanalbenützungsgebühren durch andere Abgabepflichtige nicht eine Ausübung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Rechtes darstellt. Das angefochtene Erkenntnis entfaltet seine Bindungswirkung gegenüber den Mitbeteiligten. Anderen Abgabepflichtigen, welche die Kanalbenützungsabgabe entrichtet haben, verleiht das angefochtene Erkenntnis kein Recht. Lediglich die rechtliche Schlussfolgerung, welche andere Abgabepflichtige bei Kenntnis vom Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses auf ihren eigenen Fall ziehen könnten, vermöchte sie zur befürchteten "Rückforderung" zu veranlassen. Einer solchen "Rückforderung" könnte aber nicht mit der Begründung erfolgreich entgegengetreten werden, der Revision gegen das hier angefochtene Erkenntnis wäre aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.