RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2016 GeschäftszahlRa 2015/16/0136 RechtssatzZur Frage der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist nicht auf den Grundbuchskörper, sondern auf das Grundstück abzustellen (zum Begriff "Grundstück" vgl. E vom
- Juni 1992, 87/17/0400). Für den Fall einer Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes mit darauf befindlicher Baulichkeit und der späteren Zusammenlegung dieses Grundstücks mit einem anderen (unbebauten) Grundstück (Vereinigung nach § 12 des Vermessungsgesetzes) gilt Folgendes: Ab der Wirksamkeit dieser Vereinigung ist das neue Grundstück hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe ungeachtet seiner Bezeichnung mit der Nummer des einen oder des anderen Grundstückes vor der Vereinigung so zu betrachten, dass sich vor der Vereinigung verwirklichte Sachverhalte und gegebene rechtliche Umstände hinsichtlich eines der beiden vereinigten Grundstücke nunmehr auf das vereinigte Grundstück beziehen. Im Revisionsfall bedeutet dies, dass ab der Vereinigung der Grundstücke X und Y zum neuen Grundstück Y hinsichtlich dieses neuen Grundstückes die Vorschreibung der seinerzeitigen Wasseranschlussabgabe für das Grundstück X ab dem Zeitpunkt der Vereinigung als Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe für das (neue, vereinigte) Grundstück Y anzusehen ist. Solcherart kam nach der Vereinigung dieser beiden Grundstücke nicht die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, sondern nur die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auf Grund der im Gefolge einer Bauführung eingebrachten Veränderungsanzeige in Betracht.Zur Frage der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist nicht auf den Grundbuchskörper, sondern auf das Grundstück abzustellen (zum Begriff "Grundstück" vergleiche E vom
- Juni 1992, 87/17/0400). Für den Fall einer Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes mit darauf befindlicher Baulichkeit und der späteren Zusammenlegung dieses Grundstücks mit einem anderen (unbebauten) Grundstück (Vereinigung nach Paragraph 12, des Vermessungsgesetzes) gilt Folgendes: Ab der Wirksamkeit dieser Vereinigung ist das neue Grundstück hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe ungeachtet seiner Bezeichnung mit der Nummer des einen oder des anderen Grundstückes vor der Vereinigung so zu betrachten, dass sich vor der Vereinigung verwirklichte Sachverhalte und gegebene rechtliche Umstände hinsichtlich eines der beiden vereinigten Grundstücke nunmehr auf das vereinigte Grundstück beziehen. Im Revisionsfall bedeutet dies, dass ab der Vereinigung der Grundstücke römisch zehn und Y zum neuen Grundstück Y hinsichtlich dieses neuen Grundstückes die Vorschreibung der seinerzeitigen Wasseranschlussabgabe für das Grundstück römisch zehn ab dem Zeitpunkt der Vereinigung als Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe für das (neue, vereinigte) Grundstück Y anzusehen ist. Solcherart kam nach der Vereinigung dieser beiden Grundstücke nicht die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, sondern nur die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auf Grund der im Gefolge einer Bauführung eingebrachten Veränderungsanzeige in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160136.L01