← Österreich

{'item': 'Ra 2015/17/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlRa 2015/17/0013 RechtssatzEs besteht kein Zweifel daran, dass die hier tätig gewordene Partei mit dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik eine Erwerbstätigkeit iSd § 7 Abs. 2 Vlbg TourismusG ausübt. Da es sich bei den in der hier betriebenen Rehabilitationsklinik betreuten Patienten nicht ausschließlich um solche handelt, die von einzelnen Sozialversicherungen zugewiesen werden, in der Rehabilitationsklinik auch Begleitpersonen von Patienten beherbergt werden und die Rehabilitationsklinik über eine öffentlich zugängliche Cafeteria verfügt, kann die Betreiberin der Klinik bereits deshalb aus dem Tourismus einen unmittelbaren Nutzen ziehen. Im Übrigen kommt der Betreiberin der Klinik zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus auch daraus zu, dass Sozialversicherungsträger bei der Zuweisung von Versicherten deren Wünsche im medizinischen und organisatorischen Rahmen soweit möglich berücksichtigen und dabei der Standort einer Rehabilitationsklinik in einer touristisch ansprechenden Umgebung von Vorteil ist. Die Abgabenpflicht der hier tätig gewordene Partei gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Vlbg TourismusG ist somit zu bejahen. Dem steht der Umstand, dass in § 1 der von der Vorarlberger Landesregierung gemäß § 4b Vlbg Fremdenverkehrsgesetzes (Vlbg FremdenverkehrsG), LGBl. Nr. 9/1978 idF LGBl. Nr. 5/1991 (nunmehr § 9 Abs. 1 Vlbg TourismusG), erlassenen Vlbg Abgabegruppenverordnung lediglich der Erwerbszweig "Sanatorien", nicht jedoch jener der "Krankenanstalten" oder "Sonderkrankenanstalten", insbesondere solcher für medizinische Rehabilitation, angeführt sind, bereits deshalb nicht entgegen, weil § 1 der Vlbg Abgabegruppenverordnung für jene Erwerbszweige mit Ausnahme des Handels, die nicht ausdrücklich genannt sind, vorsieht, dass diese in allen Ortsklassen in die Abgabegruppe 5 einzureihen sind.Es besteht kein Zweifel daran, dass die hier tätig gewordene Partei mit dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 7, Absatz 2, Vlbg TourismusG ausübt. Da es sich bei den in der hier betriebenen Rehabilitationsklinik betreuten Patienten nicht ausschließlich um solche handelt, die von einzelnen Sozialversicherungen zugewiesen werden, in der Rehabilitationsklinik auch Begleitpersonen von Patienten beherbergt werden und die Rehabilitationsklinik über eine öffentlich zugängliche Cafeteria verfügt, kann die Betreiberin der Klinik bereits deshalb aus dem Tourismus einen unmittelbaren Nutzen ziehen. Im Übrigen kommt der Betreiberin der Klinik zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus auch daraus zu, dass Sozialversicherungsträger bei der Zuweisung von Versicherten deren Wünsche im medizinischen und organisatorischen Rahmen soweit möglich berücksichtigen und dabei der Standort einer Rehabilitationsklinik in einer touristisch ansprechenden Umgebung von Vorteil ist. Die Abgabenpflicht der hier tätig gewordene Partei gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 Vlbg TourismusG ist somit zu bejahen. Dem steht der Umstand, dass in Paragraph eins, der von der Vorarlberger Landesregierung gemäß Paragraph 4 b, Vlbg Fremdenverkehrsgesetzes (Vlbg FremdenverkehrsG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1978, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1991, (nunmehr Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg TourismusG), erlassenen Vlbg Abgabegruppenverordnung lediglich der Erwerbszweig "Sanatorien", nicht jedoch jener der "Krankenanstalten" oder "Sonderkrankenanstalten", insbesondere solcher für medizinische Rehabilitation, angeführt sind, bereits deshalb nicht entgegen, weil Paragraph eins, der Vlbg Abgabegruppenverordnung für jene Erwerbszweige mit Ausnahme des Handels, die nicht ausdrücklich genannt sind, vorsieht, dass diese in allen Ortsklassen in die Abgabegruppe 5 einzureihen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015170013.L02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.