RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2018 GeschäftszahlRa 2015/17/0013 RechtssatzDas im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vlbg Abgabegruppenverordnung, LGBl. Nr. 1/1992, geltende Vlbg Spitalgesetz 1990, LGBl. Nr. 1/1990, definierte in § 2 Abs. 1 den Begriff "Krankenanstalten" als Einrichtungen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder zur Entbindung bestimmt sind, und in § 3 lit. f den Begriff "Sanatorien", wie auch § 3 lit. d des derzeit geltenden Vlbg Spitalgesetzes 2005, LBGl. Nr. 54/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, als Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen. Gemäß § 3 lit. a Vlbg Spitalgesetz 1990, nunmehr Vlbg Spitalgesetz 2005, sind "Allgemeine Krankenanstalten" Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung und gemäß § 3 lit. b leg.cit.Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vlbg Abgabegruppenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1992,, geltende Vlbg Spitalgesetz 1990, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, definierte in Paragraph 2, Absatz eins, den Begriff "Krankenanstalten" als Einrichtungen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder zur Entbindung bestimmt sind, und in Paragraph 3, Litera f, den Begriff "Sanatorien", wie auch Paragraph 3, Litera d, des derzeit geltenden Vlbg Spitalgesetzes 2005, LBGl. Nr. 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2013,, als Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen. Gemäß Paragraph 3, Litera a, Vlbg Spitalgesetz 1990, nunmehr Vlbg Spitalgesetz 2005, sind "Allgemeine Krankenanstalten" Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung und gemäß Paragraph 3, Litera b, leg.cit. "Sonderkrankenanstalten" Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke. Der Unterschied zwischen "Allgemeinen Krankenanstalten" und "Sonderkrankenanstalten" einerseits und "Sanatorien" andererseits liegt somit darin, dass Letztere gegenüber anderen Krankenanstalten durch ihre Ausstattung höheren Ansprüchen ausschließlich hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, nicht jedoch in Bezug auf die medizinische Versorgung entsprechen.Dieses aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Vlbg Abgabegruppenverordnung geltenden Vlbg Spitalgesetz 1990 abgeleitete Verständnis des Begriffs "Sanatorien" ist auch für den in der Vlbg Abgabegruppenverordnung für - den entsprechenden Erwerbszweig - verwendeten Begriff "Sanatorien" maßgeblich, zumal der wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus, den ein in der Vlbg Abgabegruppenverordnung genannter Erwerbszweig aus dem Tourismus zieht und der durch die Einreihung der Erwerbszweige in verschiedene Abgabegruppen gemäß den in § 9 Abs. 1 Vlbg TourismusG (vormals § 4b Vlbg Fremdenverkehrsgesetz) normierten Grundsätzen abgebildet ist, für eine Krankenanstalt mit einer hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung höheren Ansprüchen genügenden Ausstattung größer ist, als bei "Allgemeinen Krankenanstalten" oder "Sonderkrankenanstalten"."Sonderkrankenanstalten" Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke. Der Unterschied zwischen "Allgemeinen Krankenanstalten" und "Sonderkrankenanstalten" einerseits und "Sanatorien" andererseits liegt somit darin, dass Letztere gegenüber anderen Krankenanstalten durch ihre Ausstattung höheren Ansprüchen ausschließlich hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung, nicht jedoch in Bezug auf die medizinische Versorgung entsprechen.Dieses aus dem zum Zeitpunkt der Erlassung der Vlbg Abgabegruppenverordnung geltenden Vlbg Spitalgesetz 1990 abgeleitete Verständnis des Begriffs "Sanatorien" ist auch für den in der Vlbg Abgabegruppenverordnung für - den entsprechenden Erwerbszweig - verwendeten Begriff "Sanatorien" maßgeblich, zumal der wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus, den ein in der Vlbg Abgabegruppenverordnung genannter Erwerbszweig aus dem Tourismus zieht und der durch die Einreihung der Erwerbszweige in verschiedene Abgabegruppen gemäß den in Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg TourismusG (vormals Paragraph 4 b, Vlbg Fremdenverkehrsgesetz) normierten Grundsätzen abgebildet ist, für eine Krankenanstalt mit einer hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung höheren Ansprüchen genügenden Ausstattung größer ist, als bei "Allgemeinen Krankenanstalten" oder "Sonderkrankenanstalten". European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2018:RA2015170013.L04
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